Wettbewerbsrechtliche Abmahnung RA Roland Marschner im Auftrag der Pfando’s cash & drive GmbH wegen Verstoßes gegen die Impressumspflicht - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

19. Dezember 2018

Tipps Wer mahnt was ab? Wettbewerbsrecht Abmahnung

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung RA Roland Marschner im Auftrag der Pfando’s cash & drive GmbH wegen Verstoßes gegen die Impressumspflicht

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung RA Roland Marschner im Auftrag der Pfando’s cash & drive GmbH wegen Verstoßes gegen die Impressumspflicht
Zurzeit mahnt
RA Roland Marschner aus Neuberg
im Auftrag der
Pfando’s cash & drive GmbH aus Berlin
wegen
Verstößen gegen die Impressumspflicht
ab.
RA Roland Marschner aus Neuberg vertritt die Interessen der Pfando’s cash & drive GmbH, welche ein Kfz-Pfandleihaus mit über 20 Filialen bundesweit betreibt. RA Roland Marschner verschickt für diese derzeit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, welche sich an unternehmerische Händler richten, die im Rahmen ihres Internetauftritts nicht die gesetzlichen Informationspflichten sowie gewerbliche Pflichtangaben erfüllen. Der Betroffene habe keine ordnungsgemäße Impressumsangabe auf seiner Internetseite aufgeführt. Insbesondere fehle die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Nach Ansicht des RA Roland Marschner stellen diese Unterlassungen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht dar, durch welche Ansprüche der Pfando’s cash & drive GmbH begründet würden. Er verlangt daher vom Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Ein vorformuliertes Schreiben ist zu diesem Zwecke bereits beigefügt. Des Weiteren wird von dem Betroffenen Ersatz der bereits entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten verlangt. Diese bemessen sich am Gegenstandswert der Streitsache, welcher von RA Roland Marschner auf 5.000 Euro bemessen wurde. So wird letztendlich die Zahlung einer Gesamtsumme von 492,54 Euro zur Beilegung der Sache gefordert.
Sollten Sie ebenfalls von einer Abmahnung des RA Roland Marschner betroffen sein, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt, bevor eine Erklärung abgegeben wird.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese vertraglich Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.