Störerhaftung eines Domain-Registrars folgt Host-Provider-Grundsätzen - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

9. November 2015

Urheber- und Internetrecht Entscheidungen Aktuelles

Störerhaftung eines Domain-Registrars folgt Host-Provider-Grundsätzen

 
LG Köln, Urteil v. 13. Mai 2015 – 28 O 11/15
Ein Domain-Registrar haftet für rechtswidrige Äußerungen ebenso wie ein Host-Provider, der seine Prüfpflichten verletzt. Danach spielt der Domain-Registrar eine wichtige Rolle bei der Kommunikation zwischen dem Betroffenen und dem für die Veröffentlichung Verantwortlichen.
Dem (Haupt-)Verfahren vor dem LG Köln ging ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren voraus, in dem die Antragstellerin gegen den Domain-Registrar, die Antragsgegnerin zu 4), eine einstweilige Verfügung erwirkte. Die Antragstellerin ärgerte sich über Äußerungen auf der Website mit der von der Antragsgegnerin zu 4) registrierten Domain, und beanstandete diese gegenüber dem Domain-Registrar als unwahr. Dieser leitete das Schreiben samt Nachweisen bzgl. der Unwahrheit der Äußerungen an einen der anderen Antragsgegner weiter. Dieser gab an, dass die Äußerungen sehr wohl wahr seien, weshalb der Domain-Registrar die Löschung der Äußerungen verweigerte und der Antragstellerin dies mitteilte.
Prüfpflicht verletzt
Das LG Köln wendete die vom BGH aufgestellten Grundsätze der Störerhaftung für Host-Provider an (BGH, Urteil v. 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10) und nahm den Domain-Registrar in die Verantwortung. Durch die Registrierung der Domain trage er ursächlich zur Verbreitung der Äußerungen bei. Ferner könne er in zumutbarer Weise Inhalte der registrierten Domain entfernen, sobald er Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt.
Aufbauend auf diesen Grundsätzen habe die Antragstellerin gegen den Domain-Registrar einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts. Zunächst habe der Domain-Registrar richtig gehandelt, indem er das Schreiben der Antragstellerin an den für die Veröffentlichung Verantwortlichen weitergeleitet hat. Die Hinweise der Antragstellerin seien für ein Tätigwerden des Domain-Registrars auch konkret genug gewesen. Dann aber habe er seine Prüfpflichten verletzt, weil er die Sache mehr oder weniger auf sich habe beruhen lassen. Er habe keine Stellungnahme des Verantwortlichen eingeholt, vielmehr beschränkte sich die Entgegnung auf den Hinweis, dass die Äußerungen wahr seien.
Aber selbst wenn ein „substantiiertes Inabredestellen“ der Beanstandung vorgelegen hätte, hätte der Domain-Registrar sich nicht darauf ausruhen können, sondern er hätte in dem Fall den Betroffenen (die Antragstellerin) mit dieser Stellungnahme nunmehr konfrontieren müssen.