Noch einmal: Die Streupflicht innerhalb geschlossener Ortschaften - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

23. November 2010

Kieler Anzeiger Verkehrsrecht

Noch einmal: Die Streupflicht innerhalb geschlossener Ortschaften

Aufgrund zahlreicher Anfragen möchte ich zu diesem Thema in ergänzung des bereits erschienen Artikels in dieser Zeitung einige tiefergehende Ausführungen machen.
1) Öffentliche Straßen
Nach Maßgabe des Straßen- und Wegegesetzes sind die Gemeinden (und damit auch die Stadt Kiel) zur Schneeräumung auf Fahrbahnen und Gehwegen bzw. zum Streuen bei Glatteis verpflichtet.
Das Straßen- und Wegegesetz enthält hinsichtlich der Räumungs- und Streupflicht eine Ermächtigungsnorm. Danach kann die Reinigungspflicht durch eine Satzung ganz oder teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten auferlegt werden.
Von dieser Ermächtigungsnorm hat die Stadt Kiel in Form ihrer Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen gebrauch gemacht. Diese Satzung schreibt die Reinigungspflicht aller öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage vor. Dem unterfällt die Verpflichtung, Schnee zu räumen und bei Glatteis zu streuen und erstreckt sich u.a. auf folgende Straßenteile: Gehwege; begehbare Seitenstreifen; Radwege, deren Benutzung auch für Fußgänger geboten ist; die nur für Fußgänger bestimmten Teile von Fußgängerstraßen (…). Dabei ist zu beachten daß ein begehbarer Seitenstreifen oder ein den Bedürfnissen des Fußgängerverkehrs entsprechender Seitenstreifen nicht als Gehweg gilt, wenn auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist. Um sich teilweise von diesen umfassenden Reinigungspflichten zu befreien, hat die Stadt Kiel – wie alle Gemeinden – zulässigerweise den Eigentümern der an den öffentlichen Straßen anliegenden Grundstücke die Räumungs- und Streupflicht übertragen. Dieser Verpflichtung erstreckt sich auf die bereits genannten Straßenteile. Ausgenommen davon sind Straßenteile, die zum aufstellen von Kraftfahrzeugen besonders gekennzeichnet sind.
Gehwege sind bei Glatteis mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen, so daß Fußgänger dort sicher gehen können. Salz darf nur noch bei Eisregen bzw. an gefährlichen Stellen (u.a. Treppen, starke Gefäll- bzw. Steigungsstrecken) ausgebracht werden. Wer unnötiger- und unzulässigerweise Salz streut handelt ordnungswidrig und kann mit einer empfindlichen Geldbuße belangt werden. Vergleichbares gilt für Radwege.
Glatteis ist von 8.00 Uhr, Schnee von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr – Sonn- und Feiertags generell von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr – so oft wie erforderlich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr entstehendes Glatteis ist bis 8 .00 Uhr, Schnee bis 9.00 Uhr – an Sonn- und Feiertagen generell bis 9.00 Uhr – des folgenden Tages zu beseitigen.
Rechtsanwalt Carsten M. Herrle