Falsche Tatsachenbehauptungen online veröffentlicht: Störer muss auf Löschung bei Dritten hinwirken - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

26. Oktober 2015

Urheber- und Internetrecht Entscheidungen Aktuelles

Falsche Tatsachenbehauptungen online veröffentlicht: Störer muss auf Löschung bei Dritten hinwirken

 
BGH, Urteil v. 28. Juli 2015 – VI ZR 340/14
 
Haben Dritte unwahre Tatsachenbehauptungen, die den Ruf des Betroffenen schädigen, vom Erstveröffentlicher online übernommen, so muss dieser als Störer im Rahmen des Zumutbaren auf die Löschung bei den Dritten hinwirken, sofern die Behauptungen nachweislich falsch sind.
 
Ein Rechtsanwalt, der früher Aktionäre der klägerischen Aktiengesellschaft vertrat, hatte auf seiner Internetseite über den angeblich zugesicherten aber nie erfolgten Aktienkauf durch die Klägerin berichtet. Der Beklagte hatte unter anderem geschrieben, dass die Klägerin die Aktionäre seit 7 Jahren hinhalte und dass die wahre Geschäftstätigkeit des Unternehmens verschleiert werde. Den Bericht löschte der Beklagte später. Allerdings hatten bereits Dritte die Behauptungen des Beklagten aufgenommen und ihrerseits online verwendet. Die Klägerin wollte, dass der Beklagte zur gänzlichen Löschung verpflichtet wird.
 
Persönlichkeitsrecht überwiegt Meinungsfreiheit
 
Das Gericht stellte zunächst fest, dass es sich bei dem Geschriebenen um Tatsachenbehauptungen handelt, die – anders als Werturteile – dem Beweise zugänglich sind, d.h. man kann überprüfen, ob die Behauptungen wahr oder unwahr sind. Diese würden, so das Gericht, das Ansehen der Klägerin stark beeinträchtigen und verletzten das allgemeine (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG. Nach der vom BGH vorgenommenen Abwägung mit der Meinungsfreiheit überwiege dabei das Persönlichkeitsrecht. Immerhin seien die Behauptungen unwahr gewesen und der Beklagte habe sie vorwiegend zwecks Mandantenaquise veröffentlicht. Das Informationsinteresse sei damit gering gewesen.
 
Kein Bewirken aber Hinwirken auf Löschung
 
Die Erstveröffentlichung sei für die weiteren kausal (ursächlich) gewesen. Der Zurechnungszusammenhang entfalle nicht dadurch, dass Dritte selbständig dazwischgetreten sind. Meldungen würden im Internet typischerweise von anderen verlinkt bzw. kopiert.
Schließlich sprach der BGH der Klägerin einen Anspruch dergestalt zu, dass der Störer (hier: Erstveröffentlicher) auf die Löschung des rechtswidrigen Inhalts bei den Betreibern der anderen Webseiten im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren hinwirken muss. Dagegen sei der Störer nicht verpflichtet, die Löschung zu bewirken, also tatsächlich herbeizuführen. Das stehe nicht in seiner Macht. Er müsse jedoch Maßnahmen treffen, die die Löschung als Ziel haben. Was das sein soll, ließ der BGH offen. Zumutbar dürften in jedem Fall Kontaktaufnahmeversuche sein. Ob darüber hinaus Maßnahmen möglich und zumutbar sind, wird man wohl im Einzelfall feststellen müssen.