Abmahnung der Kanzlei Deubelli im Auftrag der mauritius images GmbH wegen der unerlaubten Nutzung urheberrechtlich geschützter Lichtbildwerke - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

24. März 2014

Tipps Urheber- und Internetrecht

Abmahnung der Kanzlei Deubelli im Auftrag der mauritius images GmbH wegen der unerlaubten Nutzung urheberrechtlich geschützter Lichtbildwerke

 
Uns erreicht eine Abmahnungen der
Kanzlei Deubelli aus Landshut
im Auftrag der
mauritius images GmbH
wegen der unerlaubten Nutzung angeblich urheberrechtlich geschützter Lichtbilder.
Rechtsanwalt Sebastian Deubelli fordert in seiner Abmahnung von den Betroffenen sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch eine „unverzügliche und umfassende“ Entfernung des Bildmaterials. Zudem wird ein Schadensersatz nach der sog. Lizenzanalogie in Höhe von 606,- Euro (Lizenzschaden) sowie die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten nach einem Streitwert von 10.000,- Euro geltend gemacht. Eine außergerichtliche Erledigung bietet die Kanzlei Deubelli allerdings gegen Zahlung eines Pauschalbetrages von 1.050,- Euro an.
Urheberrechtliche Abmahnungen ähneln sich: Der Abmahnung liegt in der Regel der Vorwurf zugrunde, die vermeintlich urheberrechtlich geschützten Lichtbilder seien unlizenziert auf einer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht worden, ohne den Urheber zu benennen.Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen.
Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Deubelli vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich vorliegend auf das abgebildete Bildmaterial und enthält für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe in das Ermessen des Rechteinhabers gestellt ist.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.