Urheberrecht und Eigentum - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

23. November 2010

Urheber- und Internetrecht Junge Kunst

Urheberrecht und Eigentum

Als bildende Künstierin bzw. als bildender Künstler haben Sie sicherlich schon einmal das Original eines Kunstwerkes1 z.B. ein Ölgemälde verkauft. Welche Rechte können Sie als Urheber(in) u.a. geltend machen und was darf die / der Käufer(in) mit diesem Bild anstellen -vorausgesetzt Sie haben lediglich einen schlichen Kautvertrag geschlossen, in welchem Sie dem Eigentümer keine Nutzungsrechte eingeräumt haben.
Zunächst einmal hat der Käufer das Eigentum an dem Bild erlangt. Daneben verbleibt das Urheberrecht bei Ihnen. Es ist als solches nicht veräußerbar sondern geht nur im Rahmen der Vererbung auf die Erben über. Die mit dem Urheberrecht verbundenen Nutzungsrechte können dem Eigentümer aber eingeräumt werden.
Dieses nebeneinander von Rechten (und daraus folgenden Ansprüchen) stellt einen klassischen lnteressengegensatz dar, der zu Konflikten führen kann.
Vernichtung und Veränderung
Aufgrund des umfassenden Sacheigentums hat der Käufer das Recht zu bestimmen, was mit dem Kunstwerk geschehen soll. Er kann es z.B. vernichten, verschenken oder öffentlich ausstellen. Was die Vernichtung des Kunstwerks angeht, so stützt sich die Rechtsprechung u.a. auf eine in den 80er Jahren ergangene Entscheidung, welche unbefriedigend ist, da die bloße Entstellung eines Kunstwerkes vom Inhaber des Urheberrechts nicht hingenommen werden muß. Er kann Veränderungen unter bestimmten Bedingungen widersprechen. Wenn die Vernichtung aber als höchste Stufe der Entstellung bzw. Änderung eines Kunstwerks angesehen wird, müßte als Konsequenz auch die Vernichtung der Willkür des Eigentümers entzogen sein. Tatsächlich hat sich in der Schweiz und in den USA diese Schlußfolgerung in entsprechenden Gesetzesvorschriften durchgesetzt. Dort muß der Eigentümer dem Urheber vor der Zerstörung das Kunstwerk zur Rücknahme gegen Erstattung des Materialwertes angeboten werden. Selbstverständlich gilt dies nicht für alle Kunstgegentände, an denen Urheberrechte bestehen, da dies für den Eigentümer eine unzumutbare Situation bedeuten würde. Kunstwerke in einer großen Auflage und der „kleinen Münze“ sind daher in der Regel von dieser Hinweispflicht ausgenommen.
Vervielfältigung
Publiziert der Käufer das Bild mit Hilfe einer Druckerei auf Postkarten zu gewerblichen Zwecken, so verletzt er die Rechte des Urhebers des (Kunst)Werkes. Daß dem so ist folgt aus dem wichtigen Grundsatz im Urhebergesetz, wonach der Urheber eines Werkes dem Käufer gleichzeitig kein Nutzungsrecht einräumt. Damit wird klargestellt, daß die Verwertung (Nutzung) des Kunstwerkes, soweit keine anderweitige vertragliche Regelung vorliegt, ausschließlich beim Urheber liegt. Selbstverständlich gibt es davon Ausnahmen: Wenn Sie als Künstler z.B. aufgrund eines Auftrages ein Portrait (oder eine Tonskulptur) von der zukünftigen Käuferin anfertigen, so hat die Käuferin auch ohne vertragliche Regelung die Möglichkeit, „ihr“ Portrait zu vervielfältigen, so lange dies unentgeltlich erfolgt. Bei einer entgeltlichen Verbreitung wird wiederum das Urheberrecht des Künstlers verletzt, da er an der Verwertung zu beteiligen ist (soweit er dieser überhaupt zustimmt).
Wertsteigerung
Falls Ihr verkauftes Kunstwerk nach einiger Zeit einen erheblichen Wertzuwachs (durch einen Weiterverkauf) zu verzeichnen hat, sind Sie als Urheber an dem Verkaufserlös mit 5 % zu beteiligen, wenn Ihnen insoweit mehr als 100,00,- DM zustehen würde. Dieses Folgerecht gilt aber nur, wenn der Verkauf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und im Wege einer Versteigerung bzw. durch einen Kunsthändler stattgefunden hat.
Abtretung von Nutzungsrechten
Normalerweise übertragen sie dem Käufer aufgrund unterschiedlicher Vereinbarungen bestimmte Nutzungsrechte. Verkäufe an versierte Kunsthändler, Verlage bzw. Institutionen erfolgen fast ausschließlich in Verbindung mit einem solchen Lizenzvertrag. Selbstverständlich möchten z.B. Verlage gerade Nutzungsrechte an dem Kunstwerk erlangen, um sich auch eine kommerzielle Verwertung zu sichern. Sie sollten diese Verträge sehr genau auf den Umfang der übertragenen Nutzungsrechte überprüfen bzw. überprüfen lassen. Empfehlenswert ist es in jedem FaIl, entweder eine VerwertungsgeselIschaft (mit der Sie zwangsläufig in Kontakt kommen und welche Ihre Interessen vertritt) oder einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Auf diesem Weg können Sie vor unliebsamen Überraschungen bewahrt werden. Ob Sie aber überhaupt Einfluß auf die von den potentiellen Käufern verwendeten Vertragsbedingungen haben, hängt von Ihrem Marktwert ab: Versuchen Sie in jedem Fall die Detailfragen zu Ihren Gunsten zu klären und stimmen Sie nicht automatisch den Lizenzverträgen zu.
Mündliche Verträge
Noch immer werden viele Verträge (ganz gleich ob es sich um Kauf-, Lizenz-, Galerie-, oder Ausstellungsverträge handelt) mündlich, ohne vertragliche Regelungen, geschlossen. Dies ist nicht nur aus Beweiszwecken (wenn es zu einem Prozeß kommt) völlig unzureichend und leichtsinnig: Sie sollten als Künstler die Ihnen zustehenden Möglichkeiten nutzen und Ihre Interessen wahren. Das kann aber nur geschehen, wenn Sie überhaupt wissen, welche Rechte Ihnen zustehen. Um Sie dabei zu unterstützen, hat die Mannheimer Versicherung verschiedene Vertragsformulare entworfen, welche über die „Junge Kunst“ zu beziehen sind Es gibt zwei Formularmappen: eine Mustervertragsmappe für Künstler und eine für Galerien. Die Mustervertragsmappe für Künstler enthält jeweils 8 Kauf- und Ausstellungsverträge, welche so aufgesetzt sind, daß Ihre Interessen als Künstler maximal berücksichtigung finden. Die Mustervertragsmappe für Galerien enthält jeweils 10 Galerie- und Kombiverträge. Bei letzteren handelt es sich um Formulare, die sowohl als Kauf-, Miet- oder Leasingvertrag Verwendung finden können. Den Formularen liegen ausführliche Ausfüllhinweise bei. Die Mustervertragsmappe für Künstler kostet DM 29,80,- , die für Galerien DM 39,80,-.
Bei umfangreicheren Kunstverkäufen oder dann, wenn diese im Ausland erfolgen, sollten Sie sich nicht scheuen, kompetente Unterstützung hinzuzuziehen. Selbst wenn dadurch Kosten entstehen, können Sie in der Regel nur so Ihre Interessen bestmöglich schützen.