Urheberrechtliche Grenzen des Redigierens von Autorenbeiträgen - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

17. November 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht Entscheidungen

Urheberrechtliche Grenzen des Redigierens von Autorenbeiträgen

 
LG Hamburg, Urteil v. 22.10.2010 – 308 O 78/10
 
Redakteure, die Texte von Autoren bearbeiten, dürfen dies nicht willkürlich tun. Wie das Landgericht Hamburg entschied, gibt es durchaus urheberrechtliche Grenzen, die den Autor mit seinem Werk schützen.
Als freier Autor verfasste Christian Jungblut 2009 den Text „Holland unter Wasser“ (Reportage über den Klimawandel und dessen Folgen für Holland) und schickte diesen im Rahmen eines Autorenvertrages mit dem Magazin GEO an dessen Redaktion. Die Reportage wurde in der Dezember-Ausgabe abgedruckt – nur ganz anders als ursprünglich verfasst.
Dass der Text geändert werden sollte, teilte eine Mitarbeiterin der Redaktion Jungblut mit. Der erfahrene Autor schickte sodann eine zweite Version an die GEO-Redaktion. Nach dem Redigieren dieser Version bekam Jungblut die geänderte Fassung von der Redaktion zurück und musste erstaunt feststellen, dass kaum ein Satz so geblieben ist, wie er ihn selbst geschrieben hatte. Daher lehnte er die Veröffentlichung ab und bat darum, den Text angemessen zu redigieren. Andernfalls sollte sein Name nicht unter dem Text stehen.
Der Chefredakteur Peter-Matthias Gaede machte Jungblut klar, dass er den Artikel notfalls auch ohne den Namen des Autors veröffentlichen würde. Nach etlichen E-Mails ohne Ergebnis druckte GEO schließlich den Text mit dem Titel „Plan B“ und mit Jungbluts Namen. Dieser klagte daraufhin gegen den GEO-Verlag Gruner & Jahr vor dem Hamburger Landgericht.
Nachdem er „kühl abserviert“ worden sei, wollte er klären lassen, wie viel ein Redakteur grundsätzlich an einem Text verändern darf, ohne dass ein generelles Einverständnis zu jeglichen Abänderungen vorliegt. Man dürfe einen Text nicht als Rohmaterial verstehen, aus dem man eine neue Version dichte. Vielmehr müssten sich Redakteur und Autor zusammensetzen und Abänderungen besprechen oder die Zusammenarbeit kündigen. Der beklagte Verlag berief sich hingegen auf den Autorenvertrag, der das Recht zur „Änderung und Bearbeitung“ beinhaltete, „soweit diese Bearbeitung nicht den Sinn des Beitrags unzumutbar verändert“.
 
Autoren dürfen eigenen Sprachstil durchsetzen
 
Ein Vergleich kam vor Gericht nicht zustande. Am Ende gab das Landgericht dem Kläger Recht. Der Redakteur habe den Text grundlegend geändert; selbst Zitate und sprachliche Kleinigkeiten seien abgeändert worden. Daher hätte GEO den Artikel nicht ohne Einverständnis des Klägers veröffentlichen dürfen. Denn der Autor habe als Urheber des Werkes i.S.d. § 2 Abs. 1 UrhG [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html] das Recht, seinen individuellen Sprachstil durchzusetzen – oder die Veröffentlichung zu untersagen (vgl. § 14 UrhG [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__14.html]). Ebenso habe die Redaktion das Recht zu entscheiden, ob sie den Text mit dem beizubehaltenen Sprachstil veröffentlichen möchte oder nicht. Willkür dürfe bei Redaktionen trotz weiter Eingriffsbefugnisse durch Autorenverträge (vgl. § 39 Abs. 1 UrhG [http://dejure.org/gesetze/UrhG/39.html]) jedenfalls nicht herrschen.
Die Grenzen des Bearbeitungsrechts seien vorliegend im Hinblick auf die Grundsätze von Treu und Glauben überschritten worden. Denn insbesondere der Sprachstil eines Werkes genieße den Schutz von § 2 UrhG und ist Teil der geistigen Leistung. Wird der Text – so wie hier – umfassend geändert und wirkt sich dies auf den Sprachstil aus, so sei das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers verletzt. Bei der erforderlichen Interessenabwägung seien der Vertragszweck, der künstlerische Rang des Werkes sowie die Intensität des Eingriffs zu berücksichtigen. Dabei dürfe aber nicht der Sinn oder die Tendenz des Werkes beeinträchtigt werden.
Im Fall wurde gerade durch die vielen Änderungen der individuelle Reportagestil, mit dem sich der Kläger in der Vergangenheit einen Namen gemacht hat, praktisch aufgehoben. Nach Ansicht des Gerichts habe die Redaktion damit „den vertraglich nicht übertragbaren Kern des Urheberrechts des Klägers – sein Urheberpersönlichkeitsrecht – verletzt“.