Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

10. August 2018

Tipps Wer mahnt was ab? Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V
Uns erreichen Abmahnungen des
Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V
wegen Werbeaussagen und fehlenden Angaben bei Angeboten auf der Internetplattform „amazon.de“.
Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. ist eine Selbsthilfe-Organisation der Wirtschaft, der im Jahre 1885 gegründet wurde. Laut der Satzung des Vereins hat es sich dieser zum Ziel gesetzt,die Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs zu betreiben und somit dem unlauteren Wettbewerb entgegen zuwirken.
Aktuell verschickt der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. wieder Abmahnungen an Online-Händler, die ihre Produkte auf der Internetplattform „amazon.de“ betreiben. Dabei werden insbesondere die getätigten Werbeaussagen und das Fehlen von Angaben zum Grundpreis bei Warenangeboten gerügt, die einer Grundpreispflicht unterliegen. Im vorliegenden Fall soll der Abgemahnte eine Werbeaussage für ein Produkt getätigt haben, in der er die Andeutung gemacht haben soll, die Ware sei „CE geprüft“.
Durch das Schreiben des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Daneben verlangt der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. die Zahlung von Kosten in Höhe von 106,00 €.
Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Wettbewerbsverletzung nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Eventuelle darüber hinausgehende Forderungen von Kostenpauschalen und etwaigen Schadenersatzansprüchen sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.