Verjährung von Schadensersatzansprüchen und die sekundäre Darlegungslast beim Filesharing - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

2. Juni 2014

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Verjährung von Schadensersatzansprüchen und die sekundäre Darlegungslast beim Filesharing

Verjährung von Schadenersatz und Darlegungslast
Das AG Bielefeld hat in einem Urteil vom 6. März 2014 – 42 C 368/13 Ausführungen zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen und zur sekundären Darlegungslast beim Filesharing vorgenommen.
Verjährungsfrist umstritten
Die Klägerin hatte einen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr von 2.500 € geltend gemacht und sich auf eine Entscheidung des LG Düsseldorf berufen, nach der Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung erst nach 10 Jahren verjähren (12 O 405/11).
Eine einheitliche Rechtsprechung zur Verjährung von Ansprüchen in Filesharing-Fällen fehlt bislang. Die Entscheidung des LG Düsseldorf berücksichtigt nach Ansicht des AG Bielefeld nicht die Besonderheiten des Filesharings. §§ 102 UrhG, 852 BGB seien insoweit nicht anwendbar.
AG Bielefeld: Verjährungsfrist 3 Jahre
Dem Amtsgericht Bielefeld zufolge verjähren Filesharing-Ansprüche schon nach der regelmäßigen Frist von 3 Jahren gem. § 195 BGB.
In Filesharing-Fällen gebe es keine Lizenzgebühr, die erspart werden könne, da kein Lizenzvertrag abgeschlossen werde. Bei P2P-Tauschbörsen komme es den Nutzern darauf an, die Datei zum Eigengebrauch herunterzuladen, so dass kein bewusster Eingriff in den Zuweisungsgehalt der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte vorliege. Ferner gehe es bei Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Fällen um unerlaubte Handlungen, für die die Grundsätze des Bereicherungsrechts nicht anwendbar seien.
Wer also eine Abmahnung von 2010 erhalten hat, kann sich nach dem Urteil des AG Bielefeld heute auf Verjährung berufen, sofern die Verjährung nicht gehemmt wurde (z.B. durch die Zustellung eines Mahnbescheids).
Sekundäre Darlegungslast
Außerdem bezog das Amtsgericht Stellung zur sekundären Darlegungslast in Filesharing-Fällen und äußerte sich zur BGH-Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ vom 12. Mai 2010.
Zur sekundären Darlegungslast führte das AG Bielefeld folgendes aus: Zwar bestehe nach der Rechtsprechung des BGH (I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“) zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber den Anschluss nutzt und für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Allerdings entspreche es vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Entwicklung der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner den Anschluss selbständig, also ohne Kontrolle nutzt. Der Beklagte genüge daher nach Behauptung einer Urheberrechtsverletzung über seinen Anschluss seiner sekundären Darlegungslast, wenn er darlegt, dass die Mitbewohner selbständig auf den Internetanschluss Zugriff haben (so auch etwa OLG Hamm 22 W 60/13; AG München 155 C 9298/13). Dabei müsse der Beklagte keine eigenen Ermittlungen anstellen, wer genau die Rechtsverletzung begangen hat.
Zur Durchsetzung des Anspruchs vor Gericht müsse der Kläger sodann beweisen, dass der Beklagte den in Frage stehenden Rechtsverstoß begangen hat.
Eine einheitliche Rechtsprechung zur sekundären Darlegungslast in Filesharing-Fällen ist noch nicht abzusehen. Kürzlich hat das LG München I entschieden, dass es nicht ausreiche, wenn der Beklagte vorträgt, er sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen oder neben ihm kämen noch andere Personen für die Nutzung des Anschlusses in Frage (21 S 10395/13).
Das Urteil des AG Bielefeld finden Sie hier.