Verwendung von kopierten AGB stellt Urheberrechtsverstoß dar (Urteil AG Köln) - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

24. Oktober 2013

Tipps Entscheidungen

Verwendung von kopierten AGB stellt Urheberrechtsverstoß dar (Urteil AG Köln)

 
AG Köln, Urteil v. 8.8.2013 – 137 C 586/12
 
Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) genießen Urheberrechtsschutz. So entschied das Amtsgericht Köln kürzlich. Danach dürfen AGB nicht einfach kopiert und anderweitig verwendet werden; ansonsten besteht u.U. ein Anspruch auf Schadensersatz.
Ein Online-Händler hatte die AGB eines konkurrierenden Unternehmens kopiert und diese für eigene Zwecke auf der Website gebraucht. Hierfür mahnte ihn der Konkurrent ab und verlangte eine Unterlassungserklärung sowie Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Nach Verweigerung der Zahlung verklagte er den Online-Shop-Betreiber.
Das AG Köln verurteilte den Betreiber des Online-Shops auf Zahlung von 615 € Schadensersatz (sog. Lizenzentgelt) aus § 97 UrhG [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97.html]. Der Beklagte habe unerlaubt Wort für Wort die AGB des Klägers übernommen. Die AGB seien als Schriftwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 UrhG [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html] zu qualifizieren und daher vom Urheberrecht geschützt. Die schöpferische, geistige Leistung, die die AGB hinreichend individuell konzipieren und formulieren muss (vgl. OLG Köln, 6 U 193/08 [http://openjur.de/u/30984.html]), ergebe sich aus der Gesamtheit der kopierten AGB; die Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG), die für den Werkcharakter und damit den Schutz des Urheberrechts notwendig ist, sei hier gegeben, da der Beklagte keine eigenen Formulierungen verwendet, sondern die AGB bloß kopiert und übernommen hat.
Die Höhe des Lizenzentgeltes basierte auf einer Schätzung des Gerichts. Maßgeblich sei die hypothetische Vereinbarung eines Entgeltes, das zwischen den Parteien in angemessener Weise vereinbart worden wäre. Dabei orientierte sich das Gericht an Rechnungen des Klägers.
Für den beklagten Online-Shop-Betreiber bedeutete das Urteil nicht nur die Zahlung der 615 €; natürlich musste er auch die Kosten für die Abmahnung tragen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.