OVG erlaubt Videoüberwachung im privaten Bürogebäude - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

17. Oktober 2014

Entscheidungen

OVG erlaubt Videoüberwachung im privaten Bürogebäude

OVG erlaubt Videoüberwachung im privaten Bürogebäude
OVG Lüneburg, Urteil v 29. September 2014 – 11 LC 114/13
Die Überwachung von Eingangsbereichen, Treppenaufgängen und Obergeschossen eines privaten Bürogebäudes durch Videokameras kann laut OVG Lüneburg zulässig sein, so etwa wenn der Eigentümer ein berechtigtes Interesse an der Überwachung hat und die Maßnahme verhältnismäßig ist.
Die Eigentümerin und Verwalterin eines privaten Bürogebäudes mit Büros von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und einer Bank installierte Ende 2009 Videokameras an den Eingängen des Gebäudes sowie an Treppenaufgängen und Obergeschossen, nachdem einem Büro im Erdgeschoss sechs Notebooks gestohlen wurden. Nach Angaben der Klägerin seien auch kürzlich die Außenwände des Gebäudes mit Graffitis beschmiert worden. Die Kameras dienten der präventiven Gefahrenabwehr und der möglichen Verfolgung begangener Straftaten.
Die Videokameras waren fest installiert und schalteten sich lediglich bei Bewegungen ein. Sie konnten weder Bilder heranzoomen noch konnten sie schwenken. Die Videoaufnahmen wurden nach dem black-box-Verfahren gespeichert; nach spätestens 10 Tagen wurden sie automatisch überschrieben. Die Besucher wurden an den Eingangstüren auf die Videoüberwachung hingewiesen.
Nachdem der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen von der Videoüberwachung erfuhr, forderte er die Klägerin auf, die Kameras abzuschalten und die auf dem Server gespeicherten Videobilder zu löschen. Der Datenschützer war der Meinung, dass ein Verstoß gegen § 4 BDSG vorliegt. Weder hätten wirksame Einwilligungen der betroffenen Personen vorgelegen noch seien die Voraussetzungen des § 6b BDSG (Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen) gegeben. Zudem stelle die Videoüberwachung nicht das mildeste Mittel zur Abwehr der von der Klägerin vorgetragenen Gefahren dar. Da keine Lösung gefunden werden konnte, klagte die Eigentümerin des Bürogebäudes schließlich vor dem VG Oldenburg. Das Gericht sah die Verfügung der Landesbehörde als rechtswidrig an und gab der Klage statt. Der niedersächsische Datenschützer legte daraufhin Berufung beim OVG Lüneburg ein.
Videoüberwachung verhältnismäßig
Das OVG Lüneburg sah die Videoüberwachung als mit § 6b BDSG vereinbar an, wenngleich die Hinweisschilder an den Eingangsbereichen des Gebäudes keine Einwilligung der von der Überwachung betroffenen Personen begründeten. § 6b BDSG besagt:
„Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

  1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
  3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.“

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin personenbezogene Daten (§ 3 Abs. 1 BDSG) in öffentlich zugänglichen Räumen erhoben habe. Als Inhaber des Hausrechtes dürfe sie aber „die zum Schutz des Objekts und sich der darin aufhaltenden Personen sowie die zur Abwehr unbefugten Betretens erforderlichen Maßnahmen ergreifen“.
Die Klägerin habe ein berechtigtes Interessen an der Videoüberwachung dargelegt. Zwar liege keine abstrakte Gefährdung vor, weil zum einen die Gegend nicht gefährlich sei und zum anderen die in dem Gebäude befindlichen Unternehmen nicht zu besonders gefährdeten Einrichtungen zählten. Allerdings könne sich die Klägerin auf eine konkrete Gefährdungslage berufen. Damit sind nicht die Graffitis gemeint, denn die Kameras erfassen nur den Innenbereich, während die Schmierereien außerhalb des Gebäudes stattfanden. In der Vergangenheit seien aber Notebooks und Paletten aus dem Gebäude gestohlen worden. Wertvolle Gegenstände, aber auch sensible Daten von Kunden, die in den Büros lagern, seien daher gefährdet, so das Gericht.
Die Videoüberwachung sei auch erforderlich. Weder der Einsatz von Wachpersonal noch die zeitliche oder räumliche Beschränkung der Überwachung wären gleich gut geeignet gewesen im Sinne der Gefahrenabwehr/Strafverfolgung.
Schließlich sei die Maßnahme der Klägerin auch verhältnismäßig. Dabei berücksichtige das Gericht den Umfang der Überwachung und den Anlass, den betroffenen Personenkreis sowie den Umfang der Verwertung. Die Klägerin habe die sogenannten Mini dome-Kameras fest ohne Schwenkfunktion installiert. Die Kameras hätten auch keine Personen heranzoomen können, so dass Einzelheiten nicht näher hätten betrachtet werden können. Zudem habe die Klägerin durch die Hinweisschilder an den Türen die Überwachung mittels Kameras offengelegt, so dass kein erhöhter Anpassungsdruck bei den überwachten Personen erzeugt werde. Des Weiteren sei für die unverzügliche Löschung der Daten gesorgt.