Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wegen ICE-Strecke Köln-Frankfurt abgelehnt - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

23. November 2010

Ö-Punkte

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wegen ICE-Strecke Köln-Frankfurt abgelehnt

OVG Rheinland-Pfalz:
Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wegen ICE-Strecke Köln-Frankfurt abgelehnt
Mit dem Bau des Dernbacher Tunnels im Zuge der Eisenbahn-Neubaustrecke Köln-Frankfurt kann begonnen werden. In einer heute veröffentlichten Entscheidung lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz den Eilantrag einer Westerwälder Bürgerinitiative ab, den Planfeststellungsbeschluß einstweilen auszusetzen.
Der umstrittene Planabschnitt ist ca. 3,5 km lang und besteht im wesentlichen aus einem Tunnel unter dem Dernbacher Autobahndreieck und den Voreinschnitten an beiden Tunnelportalen. Dem im Juli 1995 eingeleiteten Planfeststellungsverfahren gingen zehn Jahre lang umfangreiche Untersuchungen des Gesamtvorhabens voraus. Als Ergebnis wurde unter mehreren Varianten eine Trasse ausgewählt, die sich eng an die Autobahn A 3 anlehnt. Die Bahn hält diese Bündelung aus wirtschaftlichen wie ökologischen Gründen für besonders vorteilhaft.
Die Bürgerinitiative hat sich zum Ziel gesetzt, den Schnellbahnbau zu verhindern. Zu diesem Zweck hat sie ein 900 qm großes Grundstück erworben, das sich im südlichen Voreinschnitt des Dernbacher Tunnels befindet. Es wird nach dem festgestellten Plan in vollem Umfang für die Neubaustrecke in Anspruch genommen. Gegen die Planfeststellung des hier in Rede stehenden Teilabschnitts erhob die Bürgerinitiative Klage und beantragte vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz. Sie begründete dies im wesentlichen damit, daß es für das geplante Vorhaben schon keinen Bedarf gebe, andere Varianten aber jedenfalls vorzugswürdig seien. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Bürgerinitiative auf Aussetzung des Planfeststellungsbeschlusses indessen ab.
„Das öffentliche Interesse an der sofortigen Verwirklichung der Bahnstrecke hat Vorrang; denn schon eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage läßt erkennen, daß die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben kann“, befand das Oberverwaltungsgericht.
Bei dem als vordringlich eingestuften Eisenbahnprojekt konnte das Gericht keinen für die Bürgerinitiative beachtlichen Planungsfehler feststellen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung war zwar nur der Teilabschnitt um den Dernbacher Tunnel; die Richter betonten aber, daß auch der Verwirklichung des Gesamtvorhabens voraussichtlich keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen.
Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Planungsalternativen sei nicht zu beanstanden. Keine der von der Bahn geprüften, aber letztlich verworfenen Varianten hätte sich als vorzugswürdig aufdrängen müssen. Das Verkehrskonzept zugunsten einer Hochgeschwindigkeitsstrecke speziell für den Personenfernverkehr entspreche einer grundlegenden Entscheidung des Europäischen Parlaments. Es berücksichtige die schlechten Erfahrungen, die die Bahn mit einem Mischverkehr von Güter- und Personenzügen auf Schnellbahnstrecken gesammelt habe. Die Bahn habe sich für eine kurze Direktverbindung der beiden Ballungsräume entscheiden dürfen. Denn nur bei attraktiven Fahrzeiten werde der Zweck, Personenverkehr von der Straße und aus der Luft auf die Schiene zu verlagern, erreicht werden können.
Es sei auch nicht ersichtlich, daß der Betrieb der Neubaustrecke zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führen werde. Auf bestimmten Abschnitten könnten die Anwohner sogar auf Entlastung hoffen. Durch die Aufschüttung von Abraummassen aus dem Tunnelbau würden manche Ortschaften nämlich besser als bisher zur Autobahn abgeschirmt.
Schließlich habe die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch berücksichtigt, daß zur Verwirklichung des Vorhabens Grundeigentum Privater in Anspruch genommen werde muß. Bei der Bürgerinitiative falle das Eigentümerinteresse allerdings nicht erheblich ins Gewicht, da sie das „Sperrgrundstück“ in Kenntnis der Planung nur zu dem Zweck erworben habe, diese zu verhindern.