Vorsicht! DEBCON GmbH beantragt Mahnbescheide im Auftrag der DigiProtect GmbH, Puaka Video Produktion GmbH oder der Silwa Filmvertrieb AG - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

4. Januar 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab?

Vorsicht! DEBCON GmbH beantragt Mahnbescheide im Auftrag der DigiProtect GmbH, Puaka Video Produktion GmbH oder der Silwa Filmvertrieb AG

 
Uns erreichen erste Anfragen von Mandanten, welche einen Mahnbescheid der
DEBCON GmbH aus Witten
jeweils im Auftrag der
DigiProtect GmbH
Puaka Video Produktion GmbH oder
Silwa Filmvertrieb AG
wegen
ursprünglich durch die Kanzlei Urmann + Collegen (U + C) geltend gemachter Forderungen erhalten haben.

Bereits Anfang des Jahres 2012 hat die DEBCON erste Schreiben direkt an die Betroffenen verschickt. Beachten Sie hierzu bereits meinen diesbezüglichen Beitrag.
Nunmehr erreichen die Mandanten erste Mahnbescheide der DEBCON im Auftrag der DigiProtect GmbH, Puaka Video Produktion GmbH oder der Silwa Filmvertrieb AG, mit denen die DEBCON die nach Versteigerung der Forderungen durch die Kanzlei Urmann + Collegen (u + C) nahezu verdoppelten Abmahnbeträge gerichtlich beizutreiben versucht.
Bei den uns bekannt gewordenen Fällen wird als Schuldgrund jeweils „Schadensersatz aus Unfall/Vorfall“ angegeben und die Hauptforderung beläuft sich nunmehr auf 1.286,80 Euro. Ebenso sind zusätzlich die entstandenen Kosten des Mahnverfahrens, Inkasso- und Kontoführungskosten sowie Zinsen aufgenommen. Mit dem Mahnbescheid wurde für den Fall des Widerspruchs auch bereits die Abgabe an das für ein streitiges Verfahren zuständige Gericht beantragt. Ob nach Erhebung des Widerspruchs die Gegenseite eine Klagbegründung einreicht oder das Verfahren nicht weiter betrieben wird, bleibt zunächst abzuwarten.
Es ist jedoch höchste Vorsicht geboten, wenn ein solcher Mahnbescheid eintrifft. Wird die entsprechende Widerspruchsfrist (2 Wochen ab Zustellung) versäumt, so ergeht auf Grundlage der von der Gegenseite geltend gemachten Forderung ein Vollstreckungsbescheid, aus dem bereits die Zwangsvollstreckung betreiben kann, sofern auch dieser nicht binnen 2-Wochen-Frist ab Zustellung angegriffen wird. Es empfiehlt sich daher dringend, anwaltlichen Beistand hinzuzuziehen, sofern das bisher nicht geschehen ist.
Sollten Sie einen Mahnbescheid erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir zu den üblichen Bürozeiten unter meiner Kanzleinummer
0431 / 3053719
oder auch außerhalb der Bürozeiten unter meiner Filesharinghotline
0431 / 591 90 90
in Verbindung setzen.
Sie können mir aber auch eine Email schicken: ra.herrle@t-online.de

Für die außergerichtliche Vertretung bei Filesharing erhebe ich eine einmalig Pauschalgebühr, die unterhalb der geltendenden Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz liegen kann. Die genaue Höhe hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei typischen wettbewerbsrechtlichen Massenabmahnungen und bei Filesharing-Abmahnungen beträgt sie in der Regel 180 € inkl. Umsatzsteuer. Gerne gebe ich Ihnen aber im Rahmen der kostenfreien telefonischen Ersteinschätzung Auskunft über die anfallenden Kosten.