Vorsicht! Fake-Abmahnungen eines angeblichen Rechtsanwalts Rene Wolfgang Backhaus im Auftrag der “Firma Net Secure” wegen angeblicher illegaler Musikdownloads - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

1. Juni 2012

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab?

Vorsicht! Fake-Abmahnungen eines angeblichen Rechtsanwalts Rene Wolfgang Backhaus im Auftrag der “Firma Net Secure” wegen angeblicher illegaler Musikdownloads

 
Uns erreichen Anfragen wegen gefälschter Abmahnungen eines
„Rechtsanwalts Rene Wolfgang Backhaus“
angeblich im Auftrag der
„Firma Net Secure“
wegen illegaler Musikdownloads.
Aktuell werden vermeintliche Abmahnschreiben von einem „Rechtsanwalt Rene Wolfgang Backhaus“, der behauptet von der „Firma Net Secure“ beauftragt zu sein, wegen angeblicher illegaler Musikdownloads verschickt.
Auffällig ist bereits, dass der Verstoß gar nicht näher bezeichnet wird und weder Musiktitel, IP-Adresse oder Zeitpunkt des Herunterladens angegeben werden. Zudem fehlt der Hinweis auf die angeblich genutzte Tauschbörse. Auch gibt der angebliche Anwalt lediglich eine Mobilfunknummer als Kontaktmöglichkeit an und das Schreiben enthält zudem zahlreiche Rechtschreib- und Grammatikfehler.
Der fingierte „Rechtsanwalt Rene Wolfgang Backhaus“ fordert zur außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit einen pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von 167,20 Euro. Bei Zahlung werde er von einer Strafverfolgung absehen.
Sollten Sie von diesem “Rechtsanwalt Backhaus” kontaktiert worden sein, empfehle ich Ihnen dringend, sich dort nicht zu melden. Gerne stehe ich Ihnen auch in dieser Angelegenheit als Ihr Anwalt zur Verfügung.
Was ist eine Abmahnung?
Bei einer Abmahnung handelt es sich allgemein um einen juristischen Schriftsatz, der ein bestimmtes unerlaubtes oder unerwünschtes Verhalten rügt und die Konsequenzen weiterer solcher Handlungen aufzeigt. Die die Abmahnung aussprechende Seite teilt dem Adressaten mit, dass er weitere Handlungen, wie die, für welche er abgemahnt worden ist, künftig zu unterlassen hat.
In den Fällen von Abmahnungen nach dem Urheberrecht geht es darum, Verstöße gegen Urheberrechte im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens zu rügen und entstandene Schäden nach zivilrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, sowie darum, weiteren Rechtsverletzungen dieser Art vorzubeugen. Derartige Abmahnschreiben ähneln sich in vielen Fällen sehr, da sie in den letzten Jahren leider zunehmend in enormer Anzahl von bestimmten Kanzleien verschickt werden, die sich hauptsächlich um vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an Musik- und Filmwerken bzw. Computerspielen in sogenannten Internettauschbörsen kümmern.
Wie sollte man sich als Abmahnempfänger verhalten?
Abmahnungen haben stets die knapp bemesse Frist gemeinsam. Damit soll Druck gemacht werden. Als Empfänger eines Abmahnscheibens sollte man dennoch unbedingt Ruhe bewahren.
Die geforderten Kosten bzw. Schadenersatzansprüche sind im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung durchaus verhandelbar, müssen jedoch im vorliegenden Sachverhalt nicht gezahlt werden.
Mithin ist es ratsam, sich bis zur Einholung rechtlicher Beratung nicht unüberlegt bei der Gegenseite zu melden, weder in schriftlicher noch telefonischer Form, da hierbei Fehler passieren können, die haftungsrechtliche oder anderweitig ungewollte Folgen haben können.
Teilen Sie der Gegenseite in jedem Fall keine persönlichen Informationen mit!
Was ist in Sachen Unterlassungserklärung zu beachten?
Eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung liegt dem Abmahnschreiben nicht bei.
Abmahnung ignorieren?
Problematisch sind Abmahnschreiben in Filesharing-Fällen in der Hinsicht, als dass sie in großem Umfang systematisch verschickt werden. Als Empfänger einer solchen Abmahnung sieht man sich schnell vor einem unzulässigen Rechtsmissbrauch gestellt. Dennoch: Eine Abmahnung sollte ernst genommen werden. Bestehen tatsächlich Ansprüche, so können diese binnen eines Zeitraums von 3 Jahren geltend gemacht werden. Wenn eine außergerichtliche Einigung an dem Verhalten des Abmahnempfängers scheitert, so droht eine prozessuale Durchsetzung der Ansprüche im Wege einer Klage. Für die Wirksamkeit einer Abmahnung ist nicht erforderlich, dass die Abmahnung per Einschreiben eingegangen ist; auch muss keine Vollmacht im Original beigefügt sein.
Umgekehrt kann es sein, dass tatsächlich keine Verpflichtung besteht. Umso wichtiger ist es, im Falle einer eingegangenen Abmahnung bedacht vorzugehen. Informationen rund um das Thema Abmahnung finden Sie in Internetforen. Dabei sollte unbedingt die Richtigkeit der dort gemachten Angaben überprüft werden. Im Übrigen ist zu bedenken, dass nicht alles, was Sie in Internetforen lesen, zwangsläufig auch den Umständen in Ihrem Fall entspricht.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.