Vorsicht: Hinweise zu Abmahnungen der Kanzlei Nimrod im Auftrag der rondomedia Marketing & Vertriebs GmbH wegen des Computerspiels “The Night Of The Rabbit” - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

22. Juli 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? NIMROD Bockslaff Scheffen / Berlin

Vorsicht: Hinweise zu Abmahnungen der Kanzlei Nimrod im Auftrag der rondomedia Marketing & Vertriebs GmbH wegen des Computerspiels “The Night Of The Rabbit”

 
Uns erreichen Hinweise zu weiteren Abmahnungen der
Anwaltskanzlei Nimrod GbR – Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte aus Berlin
im Auftrag der
rondomedia Marketing & Vertriebs GmbH
wegen des Computerspiels
“The Night Of The Rabbit”.
Die Anwaltskanzlei Nimrod fordere einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch die Zahlung von Schadenersatz und die Erstattung ihrer Anwaltskosten. Eine Erledigung der Angelegenheit biete die Kanzlei Nimrod gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von zumindest 850,- Euro.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Einer Abmahnung liegt in der Regel der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Nimrod vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Firma rondomedia Marketing & Vertriebs GmbH. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens regelmäßig zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, deren Höhe in das billige Ermessen der Gegenseite gestellt werden soll.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Ein Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.