Hinweise zu Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Studiocanal GmbH wegen “WUNDER" - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

21. März 2018

Tipps Waldorf Frommer / München Wer mahnt was ab?

Hinweise zu Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Studiocanal GmbH wegen “WUNDER"

Hinweise zu Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Studiocanal GmbH wegen “WUNDER“

Uns erreichen Hinweise zu weiteren Abmahnungen der
Kanzlei Waldorf Frommer aus München

im Auftrag der
Studiocanal GmbH

wegen des Filmtitels
„WUNDER“.

Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München soll einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz sowie die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten fordern. Eine Erledigung der Angelegenheit biete die Kanzlei Waldorf Frommer gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 915 Euro an.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Einer Abmahnung liegt regelmäßig der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Waldorf Frommer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Studiocanal GmbH. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zudem zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431/3053719),
per Fax (0431 / 3053718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.