Was bringt das neue Gesetzpaket zum „Anti- Abzocke- Gesetz“ wirklich? - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

6. Februar 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht

Was bringt das neue Gesetzpaket zum „Anti- Abzocke- Gesetz“ wirklich?

Nach langen Diskussionen ist es nun soweit, Union und FDP haben sich auf ein Gesetz zum Schutz der Verbraucher vor Massenabmahnungen geeinigt.
Die Justizministerin Frau Leutheusser- Schnarrenberger hatte schon vor einiger Zeit angekündigt, ein derartiges Gesetz in Gang bringen zu wollen. Einig wurden sich die Parteien jedoch Langezeit nicht, was auf die durchaus schwere Abwägung zwischen dem Schutz der Rechte am geistigen Eigentum einerseits und dem Schutz der Verbraucher vor Massenabmahnung andererseits zurückzuführen war.
Das nun entstandene Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Streitwert für Abmahnungen bei Verbrauchern, die erstmals eine Urheberrechtsverletzung begangen haben auf maximal 1000,- Euro begrenzt wird. Eine deutliche Reduzierung, in Anbetracht der Tatsache, dass die Gerichte teilweise Streitwerte in Höhe von 50.000,- Euro für ein Musikalbum angenommen haben.
Von dem Streitwert hängen die Anwaltsgebühren ab. Bei niedrigerem Streitwert reduzieren sich also auch die zu tragenden Anwaltskosten. Bei einem Streitwert von 1000 Euro liegen diese bei 155,30,- Euro.
Beispiel:

Streitwert: 50.000,- Euro Anwaltsgebühren: 1641,00 Euro
Streitwert: 1000,- Euro Anwaltsgebühren: 155,30 Euro

 
Das Gesetz soll vor allem Familien zu Gute kommen. Eltern, dessen Kinder illegal Filme oder Musik herunterladen, sollen vor den überzogenen Abmahnkosten bewahrt werden. Für gewerblich handelnde Raubkopierer gilt diese Streitwertobergrenze nicht.
Kritik am Gesetzesentwurf
Auf den ersten Blick scheint das Gesetz einen ausreichenden Verbraucherschutz vor Massenabmahnungen gewährleisten zu können. Tatsächlich wurden aber einige „Hintertüren“ in dem Gesetz eingebaut, bei denen die 1000,- Euro Streitwertgrenze trotz erstmaliger Urheberrechtsverletzung eines Verbrauchers nicht greifen soll.
Dies ist das Ergebnis des oben erwähnten Interessensabgleichs zwischen Schöpfer auf der einen Seite und Verbraucher auf der Anderen und wird vielerorts kritisiert.
So soll die Obergrenze nicht greifen, wenn das Ergebnis eine unbillige Benachteiligung für den Rechtsinhaber darstellt. Welche Anforderungen an diesen unbestimmten Rechtsbegriff gestellt werden ist dabei nicht genauer definiert. Die Gefahr besteht, dass die „Unbilligkeitsausnahme“ dazu missbraucht wird, den Verbrauchschutzregelungen zu umgehen.
Zudem kann der Rechtsinhaber in unbegrenzter Höhe Schadensersatz verlangen. Eine Obergrenze für die Zahlungsansprüche regelt das Gesetz nicht. Auch eine Rückwirkungsregelung des Gesetzes auf Altfälle wird es nicht geben.
Unterm Strich bleibt es abzuwarten, was das Gesetz wirklich bringt. Gut ist, dass die Streitwertgrenze nach diesem Gesetzentwurf der Regelfall wird. Die Ausnahme, ein höherer Streitwert bei Unbilligkeit, muss von dem Rechtsinhaber bewiesen werden. Damit werden höhere Anforderungen auf Massenabmahner zukommen. Zudem muss bei ergangener Abmahnung genau aufgezeigt werden, wie die IP-Adresse der Betroffenen ermittelt wurde, um Missbrauch und fehlerhafte Abmahnungen zu vermeiden. Die Zeiten der vorformulierten Abmahnschreiben sind dann wohl vorbei.