Wenn ein Gläubiger seine Rechte fordert: - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

23. November 2010

Kieler Anzeiger

Wenn ein Gläubiger seine Rechte fordert:

 
Fast jedem ist es schon einmal passiert: Man hat es versäumt, eine Rechnung rechtzeitig zu bezahlen – sei es einfach aus Vergesslichkeit oder weil das Geld nicht rechtzeitig aufgebracht werden konnte.
Die Konsequenz: Der Vertragspartner mahnt den offenstehenden Betrag an und setzt eine Frist zur Zahlung. Für diese erste Mahnung dürfen keine Kosten oder Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden. Ausnahme: Der Zahlungstermin war bereits vertraglich kalendermäßig festgelegt, wie z. B. in der Regel bei Mietzahlungen oder Kreditraten. Lässt der Schuldner die vertraglich oder per erster Mahnung festgelegte Frist verstreichen und zahlt noch immer nicht, so können zusätzliche Kosten auf ihn zukommen. Der Gläubiger kann nunmehr vier Prozent Verzugszinsen berechnen. Falls ihm ein höherer Schaden durch den Verzug entsteht, ist auch dieser Schaden zu ersetzen. Nimmt der Gläubiger beispielsweise selbst einen Bankkredit in Anspruch, kann er Verzugszinsen in der Höhe in Rechnung stellen, die auch er selber zahlen muss. Des Weiteren kann er als Verzugsschaden die Porto- und sonstigen Kosten für erforderliche weitere Mahnungen berechnen. Anbieter legen hierfür häufig bereits in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Pauschalbeträge fest, die sich mit ca. zwei bis fünf Euro im zulässigen Rahmen bewegen.
Schaltet der Gläubiger zum Eintreiben des Geldes ein Inkassobüro ein, können unter Umständen auch Inkassogebühren verlangt werden. Die Höhe der Inkassokosten ist begrenzt. Es darf nicht mehr verlangt werden, als ein Rechtsanwalt für die entsprechende Tätigkeit nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung erhalten würde.
Zahlt der Schuldner trotz Mahnung nicht, kann der Gläubiger seine Geldforderung über das gerichtliche Mahnverfahren oder auf dem Klageweg geltend machen. Wählt der Gläubiger das gerichtliche Mahnverfahren, kann er einen Mahnbescheid bei dem Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk er seinen Wohn- bzw. Firmensitz hat. Auf den Antrag des Gläubigers hin erlässt das Amtsgericht den Mahnbescheid und stellt ihn dem Schuldner zu. Das Gericht prüft nicht, ob die Forderung berechtigt ist. Der Schuldner kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides schriftlich Widerspruch dagegen einlegen, z. B. wenn er die Forderung insgesamt oder der Höhe nach für unberechtigt hält. Ist dies geschehen, kann der Gläubiger ein gerichtliches Klageverfahren in die Wege leiten, wenn er seine Forderung weiterverfolgen will.
Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, begleicht aber dennoch die Forderung nicht, so kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann ebenfalls innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch eingelegt werden. Wird kein Einspruch eingelegt, so wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Der Gläubiger kann dann Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, z. B. den Gerichtsvollzieher mit einer Pfändung beauftragen. Das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläubigers aber auch Lohn- und Gehaltsansprüche beim Arbeitgeber oder sonstige Ansprüche wie z. B. den Anspruch auf Lohnsteuerjahresausgleich gegenüber dem Finanzamt pfänden und an den Gläubiger zur Einziehung überweisen.
Wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, hat der Schuldner die Gerichtskosten und gegebenenfalls die Anwaltskosten für das Verfahren zu zahlen. Deren Höhe richtet sich nach der Höhe der Hauptforderung. Deshalb rät die Verbraucherzentrale: Zahlen Sie berechtigte Forderungen pünktlich. Legen Sie einen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid nicht achtlos zur Seite, sondern prüfen Sie, ob die Forderung zu Recht besteht. Ist die Forderung berechtigt, zahlen Sie möglichst umgehend. Andernfalls legen Sie innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Widerspruch bzw. Einspruch bei dem angegebenen Mahngericht ein.