Online-Werbung für Kinder verboten: Urteilsgründe liegen vor - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

7. Januar 2014

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Online-Werbung für Kinder verboten: Urteilsgründe liegen vor

 
BGH I ZR 34/12, Urteil v. 17. Juli 2013
 
Der BGH hat entschieden, dass eine Werbung, die Kinder anspricht und zum Kauf von Online-Spielen auffordert, wettbewerbswidrig und damit verboten ist. Mittlerweile liegen die Urteilsgründe hierzu vor.
 
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbz) klagte gegen Gameforge, ein führender Anbieter von Online-Spielen. Dieser hatte das Spiel „Runes of Magic“ im Rahmen der „Pimp deinen Charakter-Woche“ mit dem Slogan „Schnapp dir die günstige Gelegenheit und verpasse deiner Rüstung und Waffen das gewisse Etwas!“ beworben. Die virtuellen Spielgegenstände können mit Kreditkarte oder per SMS erworben werden. Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin wiesen die Klage allerdings ab mit der Begründung, es handele sich nur um eine indirekte und damit zulässige Aufforderung zum Kauf.
Das sah der BGH und stützte sein Urteil auf den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (sog. Schwarze Liste). Nach Nr. 28 ist „die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen“ unzulässig. Eine solche unmittelbare Kaufaufforderung sei nach Ansicht des BGH gegeben, da sich das Online-Spiel „nach der Art des beworbenen Produktes allgemein an nicht volljährige Spieler“ richte. Dafür spreche die „Art und Weise der Ansprache“. Zwar genüge allein das Duzen in der Ansprache noch nicht, zumal heutzutage auch Erwachsene manchmal geduzt werden. Jedoch sei die Werbung „von einer durchgängigen Verwendung der direkten Ansprache in der zweiten Person Singular und überwiegend kindertypischen Begrifflichkeiten einschließlich gebräuchlichen Anglizismen“ geprägt.
Der Imperativ impliziere darüber hinaus die Kaufaufforderung. Eine konkrete Einbeziehung des beworbenen Produkts in die Werbung sei entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht zwingend. Vielmehr genüge, wenn die Kinder mit nur einem Klick zu dem Produkt und dem Preis gelangt.
Das Urteil dürfte auch Auswirkungen auf andere Bereiche als den Online-Spielen haben. Anbieter müssen künftig bei der Werbung zumindest auf einen Mix aus kindertypischen Begriffen und Anglizismen sowie Duzen in der Ansprache verzichten. Dagegen bleibt eine allgemeine Ansprache, die sich nicht bloß an jedermann richtet, zulässig.