Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Alberter und Kollegen im Auftrag des Herrn Philip-Nicholas Blank wegen des Begriffs "Weltuntergang" - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

11. Januar 2013

Tipps Wer mahnt was ab? Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Alberter und Kollegen im Auftrag des Herrn Philip-Nicholas Blank wegen des Begriffs "Weltuntergang"

 
Uns erreicht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der
Kanzlei Alberter und Kollegen aus Hof
im Auftrag des
Herrn Philip-Nicholas Blank

wegen des angeblich geschützten Begriffs „Weltuntergang“ im Bereich „Beherbergung und Bewirtung von Gästen“.
Vorliegend handelt es sich um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von der vorwiegend Gastwirte etc. betroffen sind. Gerügt wird beispielsweise die Verwendung des Veranstaltungsnamens „Weltuntergangsparty“, denn laut Abmahnung sei der Begriff „Weltuntergang“ für den Bereich „Beherbergung und Bewirtung von Gästen“ geschützt. Ein Nachweis über die Markeneintragung ist der Abmahnung beigefügt.
Was wird vom Empfänger eines Abmahnschreibens gefordert?
Die Anwaltskanzlei Alberter und Kollegen fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, als auch die Zahlung eines pauschalen Schadesersatzes in Höhe von 1.837,52 Euro. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten und bei Nichtzahlung des Schadensersatzbetrages werden bereits weitere Schritte mit Nachdruck angedroht. Es werden – wie so häufig – kurze Fristen gesetzt, um die Abgemahnten weiter unter Druck zu setzen.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Wettbewerbsverletzung nicht verübt haben. Ggf. sollte der Text der Unterlassungserklärung verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Im vorliegenden Fall wird bereits vielseits gemutmaßt, dass der Begriff „Weltuntergang“ jedoch gar nicht eintragungs- bzw. schutzfähig sein könne, so dass im Rahmen eines Widerspruchs oder Löschungsverfahrens die eingetragene Marke „Weltuntergang“ gelöscht werden würde. Bei dem Begriff „Weltuntergang“ handelt es sich zwar um einen allgemeinen Begriff, dies allein führt jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass der entsprechende Begriff nicht eintragungsfähig ist. Vielmehr ist maßgeblich, ob die Bezeichnung „Weltuntergang“ bei einer Party als Hinweis auf deren Herkunft oder lediglich als Anlass der Party (Motto) zu verstehen ist, so dass im letzteren Fall bereits keine Markenverletzung vorliegen würde. Die ausgesprochenen Abmahnungen wären dann trotz evtl. rechtmäßiger Markeneintragung unbegründet.
Sollten Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.