Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Bode & Partner im Auftrag der Order Online USA, Inc. wegen Fehlens wesentlicher Merkmale in der Produktbeschreibung sowie Verstoßes gegen die sog. "Button-Lösung" - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

18. April 2013

Tipps Wer mahnt was ab? Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Bode & Partner im Auftrag der Order Online USA, Inc. wegen Fehlens wesentlicher Merkmale in der Produktbeschreibung sowie Verstoßes gegen die sog. "Button-Lösung"

 
Uns erreicht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der
Anwaltskanzlei Bode & Partner aus Hamburg
im Auftrag der
Order Online USA, Inc.

wegen angeblichen Fehlens wesentlicher Merkmale in der Produktbeschreibung sowie Verstoßes gegen die sog. „Button-Lösung.
 
Vorliegend handelt es sich um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von der vorwiegend Online-Shop-Betreiber betroffen sind. Gerügt wird einerseits das angebliche Fehlen wesentlicher Merkmale in der Produktbeschreibung, wie die Angabe zu Inhaltsstoffen, chem. Zusatzstoffen, Volumina und Herkunftsland. Hierdurch werde gegen die einem Online-Shop-Betreiber obliegenden Informationspflichten gem. § 312g Abs. 2 BGB iVm Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4, 1. Halbsatz EGBGB verstoßen. Des Weiteren wird ein Verstoß gegen die sog. „Button-Lösung“ (vgl. § 312g Abs. 3 BGB) gerügt, wonach ein Bestell-Button, sofern die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, nur mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“, „kaufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein dürfe.
Was wird vom Empfänger eines Abmahnschreibens gefordert?
Die Anwaltskanzlei Bode & Partner fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, als auch die Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten, welche sich bei einem zugrunde zu legenden Streitwert von 20.000,- Euro auf 859,80 Euro belaufen würden. Hinzu komme noch der Schadensersatzanspruch der Mandantschaft. Die Kanzlei bietet zur Vermeidung kostenintensiver, gerichtlicher Auseinandersetzungen an, dass gegen Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages von 770,- Euro die Angelegenheit erledigt werden könne. Für jeden Fall des Verstoßes gegen die abzugebende Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,- Euro verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Wettbewerbsverletzung nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Ein Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.