Zahlungsaufforderung der DEBCON GmbH im Auftrag der Silwa Filmvertrieb AG wegen ursprünglich von U + C geltend gemachter Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk “Blonde Biester” - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

7. September 2012

Tipps Urheber- und Internetrecht

Zahlungsaufforderung der DEBCON GmbH im Auftrag der Silwa Filmvertrieb AG wegen ursprünglich von U + C geltend gemachter Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk “Blonde Biester”

 
Uns erreichen weitere Schreiben der
DEBCON GmbH aus Witten
im Auftrag der
Silwa Filmvertrieb AG
wegen
einer ursprünglich durch die Kanzlei Urmann + Collegen (U + C) geltend gemachten Urheberrechtsverletzung
an dem Filmwerk „Blonde Biester“.
Nunmehr erreichen mich weitere Schreiben der DEBCON im Auftrag der Silwa Filmvertrieb AG, mit denen die DEBCON die ursprünglich von der Kanzlei Urmann + Collegen (U + C) geltend gemachten Forderungen einzuziehen versucht. Die Kanzlei Urmann + Collegen (U + C) hatte seinerzeit – vor der “Versteigerung der Forderungen” – die Abmahnbeträge nahezu verdoppelt, so dass die DEBCON konkret einen Betrag in Höhe von 1.286,80 Euro geltend macht. Die geltend gemachte Forderung setzt sich zusammen aus einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale, einem Schadensersatz gem. Lizenzanalogie sowie sonstigen Ermittlungskosten. Weitere Inkassokosten seien nicht berechnet worden.
Die DEBCON betont in ihren Schreiben, dass ihr an einer für beide Seiten schnellen und kaufmännisch vernünftigen Abwicklung gelegen sei. Unklar bleibt jedoch nach wie vor, ob die jeweils behauptete Forderung in Höhe von 1.286,80 Euro, welcher angeblich Anwaltskosten zugrundeliegen, überhaupt entstanden ist. Es ist sicherlich nicht davon auszugehen, dass die jeweiligen Urheber den Rechtsanwälten Urmann + Collegen diesen Betrag bereits gezahlt haben, so dass diese Summe nunmehr im Rahmen eines Schadenersatzanspruches nachweislich eingezogen werden könnte. Offen ist auch, ob der von dieser Kanzlei zugrundegelegte Streitwert, nach dem sich die Anwaltskosten richten, überhaupt angemessen ist. Die Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang vollkommen uneinig. Aber genau diesen Umstand machen sich die jeweiligen Urheber und deren Rechtsvertreter zu nutze.
Sofern Sie ebenfalls ein solches Forderungsschreiben der DEBCON erhalten haben, lassen Sie sich hiervon nicht unter Druck setzten! Es empfiehlt sich dringend, anwaltlichen Beistand hinzuzuziehen, sofern das bisher nicht geschehen ist. Sollten Sie bereits anwaltlich vertreten sein, reichen sie das Schreiben der DEBCON einfach an ihren Anwalt weiter. Der sollte wissen, was zu tun ist.
Ansonsten stehe ich Ihnen gerne in diesem Zusammenhang als Ihr Rechtsanwalt zur Verfügung. Sie können mich zu den üblichen Bürozeiten unter meiner Kanzleinummer
0431 / 3053719
oder auch außerhalb der Bürozeiten unter meiner Filesharinghotline
0431 / 591 90 90
erreichen. Sie können mir aber auch gern eine Email schicken:
ra.herrle@t-online.de
Für die außergerichtliche Vertretung bei Filesharing erhebe ich eine einmalig Pauschalgebühr, die unterhalb der geltendenden Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz liegen kann. Die genaue Höhe hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei typischen wettbewerbsrechtlichen Massenabmahnungen und bei Filesharing-Abmahnungen beträgt sie in der Regel 180 € inkl. Umsatzsteuer. Gerne gebe ich Ihnen aber im Rahmen der kostenfreien telefonischen Ersteinschätzung Auskunft über die anfallenden Kosten.