
Entscheidungen
Urheberrechtsschutz einer Website nur unter bestimmten Voraussetzungen, OLG Hamburg, Urteil v. 29.02.2012, 5 U 10/10
15. Mai
Mit dem urheberrechtlichen Schutz einer website hat sich das Oberlandesgericht Hamburg beschäftigt. Nach dessen Urteil besteht der Schutz nicht, wenn der Seite die künstlerische Eigenleistung bzw. die Individualität fehlt.
Im zu verhandelnden Fall hatte der Beklagte eine website der Klägerin mittels Software (Offline-Reader) kopiert. Der Beklagte wurde daraufhin abgemahnt mit der Begründung, er habe wegen des urheberrechtlich geschützten Quellcodes unerlaubt ein Plagiat geschaffen und dabei ein bestimmtes Programm sowie die Programmiersprache PHP benutzt.Die Klägerin klagte auf Unterlassung und Schadensersatz; das Landgericht Hamburg wies die Klage indes ab. Auch die Berufung der Klägerin vor dem OLG Hamburg hatte keinen Erfolg.
Die Klägerin habe die Schutzfähigkeit des von ihr erstellten Programms als Computerprogramm nicht ausreichend dargelegt. Der Urheberrechtsschutz ergab sich nach Ansicht des Gerichts daher nicht aus §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a UrhG. Es genüge nicht, dass die Klägerin die Verwendung eines bestimmten Programmes oder einer bestimmten Programmiersprache geltend macht.
Der Inhalt der website sei auch nicht als Sachwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt. Das OLG machte deutlich, dass es sich bei den sprachlichen Inhalten der Internetseite nicht um Adressangaben, Firmennamen und Stichwörter für die Unterseiten gehandelt habe. Da es nur um eine einfache Aneinanderreihung weniger Begriffe ging, könne auch die Tatsache, dass nach den Grundsätzen der „Kleinen Münze“ die Anforderungen an die persönlich geistige Schöpfung (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG) im Falle eines Werkes niedriger sind, nichts daran ändern.
Um das Merkmal der persönlich geistigen Schöpfung zu erfüllen, musste daher eine gewisse Schöpfhöhe erreicht werden. Das OLG Hamburg prüfte die Voraussetzungen eines schutzfähigen Kunstwerkes i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Die geforderte Schöpfhöhe setzt eine gewisse kreative gedankliche (künstlerische) Leistung voraus, also eine individuelle Prägung. Das war vorliegend nicht der Fall. Der kopierte Quellcode war recht einfach; die Internetseite habe laut Gericht dem durchschnittlichen Können eines Webseitengestalters entsprochen. Die Farbwahl und das Design der Seite hätten keine schützenswerte Eigentümlichkeit begründet.
Filesharing: Rentnerin muss keine Abmahnkosten zahlen, LG München I, 21 S 28809/11
13. Mai
Eine ältere Dame aus Berlin muss nach einem Urteil des Landgerichts München I nun doch nicht zahlen. Die Rentnerin wurde zuvor vom Amtsgericht München 2011 für das angebliche Anbieten eines urheberrechtlich geschützten Films wegen Filesharing zu einer Geldstrafe in Höhe von 651,80 € verurteilt, obwohl sie weder einen Computer noch WLAN hatte. Über eine Filesharing-Plattform soll die Rentnerin einen illegal hochgeladenen Hooligan-Film zum Tausch angeboten haben. Sie besaß keinen Computer oder WLAN-Router, dafür aber einen Internetanschluss. Die Firma, die an dem Film die Nutzerrechte hatte, ließ die IP-Adresse ermitteln und war der Ansicht, dass sich die Verantwortlichkeit für die Urheberrechtsverletzung bereits aus dem Vorhandensein des Anschlusses ergebe. Der BGH hatte jüngst entschieden, dass eine indirekte Verantwortlichkeit durchaus bestehen kann, wenn man einen Internetanschluss besitzt und über die IP-Adresse Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Allerdings war nun das Landgericht gegen eine „überspannte Betrachtungsweise“ der Störerhaftung. Die Beklagte und Berufungsklägerin habe weder willentlich noch unwillentlich zur Rechtsverletzung beigetragen. Nach Ansicht des Gerichts muss die Rentnerin nicht – wie von der Klägerin verlangt – beweisen, dass bei der Ermittlung der IP-Adresse ein Fehler passiert ist. So weit gehe die Beweislastumkehr nicht. Vielmehr reiche es, wenn die Beklagte darlege, dass sie keinen Computer oder Router zur fraglichen Zeit gehabt hat. Die Störerhaftung dürfe nicht zu einer Art Gefährdungshaftung werden, indem man den Anschlussinhaber bereits für die durch den Internetzugang ausgehende Gefahr haften lasse. Derartige Gefährdungshaftungstatbestände habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Viacom unterliegt You Tube: Keine Prüfungspflicht
07. Mai
You Tube muss nicht überprüfen, was die Nutzer hochladen. Ein US-Gericht wies diesbezüglich erneut eine Klage des Medienkonzerns Viacom ab. Dieser hatte den Portalbetreiber Google wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen auf mehrere Milliarden Dollar Schadensersatz verklagt.
Viacom ist der Ansicht, dass You Tube Urheberrechtsverletzungen unterstützt, indem die Plattform Ausschnitte oder ganze Episoden von Serien bereitstellt, die der Medienkonzern über die von ihm betriebenen Sender ausstrahlt. Laut Richter Louis Stanton habe Viacom aber nicht nachweisen können, dass You Tube zum Zwecke des Profits seine Nutzer zum illegalen Hochladen der Videos verführt.
You Tube und Google seien vor Urheberrechtsansprüchen durch den umstrittenen „Digital Millennium Copyright Act“ von 1998 geschützt. Dieses Gesetz setzt die konkrete Kenntnis des Anbieters von den einzelnen Urheberrechtsverletzungen voraus. Ansonsten greift ein Haftungsprivileg. Stanton machte deutlich, dass es gem. DMCA nicht die Aufgabe des Plattformbetreibers sei, illegal hochgeladene Inhalte selbständig aufzuspüren und zu melden. Das sei aufgrund der Masse an Uploads bei You Tube auch kaum möglich; vielmehr müssten die Rechteinhaber in die Pflicht genommen werden.
Sperrung von Facebook-Konten ohne Klarnamen weiter möglich OVG Schleswig, Beschl. v. 22.04.2013
07. Mai
Facebook darf Konten von Nutzern, die sich nicht mit ihrem echten Namen (Klarnamen) registrieren, auch weiterhin sperren. So entschied kürzlich das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht und wies damit die Beschwerde des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) zurück.
Auf Facebook müssen Nutzer sich grundsätzlich mit ihrem Klarnamen ohne Pseudonym registrieren. Dies kritisierte das ULD und verwies auf das deutsche Datenschutzrecht, wonach auch anonyme Konten verwendet werden dürfen.
Das OVG Schleswig bestätigte indes zwei Entscheidungen des VG Schleswig (4 MB 10/13, 4 MB 11/13), das die Anwendbarkeit von irischem statt deutschem Datenschutzrecht bejaht hatte. Das liegt nach Auffassung der Gerichte daran, dass die Bearbeitung von Nutzerdaten in Irland bei der Facebook Ltd. Ireland stattfindet. Nach der EU-Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz sei daher irisches Datenschutzrecht maßgeblich, auch wenn Entscheidungen über die Datenverarbeitung von den Verantwortlichen bei Facebook USA getroffen werden. Das ULD habe im Beschwerdeverfahren nicht darlegen können, dass anonymisierte Konten auch nach irischem Recht Bestand haben müssen.
ULD-Leiter Thilo Weichert zeigte sich nach der Entscheidung des OVG enttäuscht. So erlaube der Gerichtsbeschluss IT-Unternehmen, durch geschickte interne Organisation die Anwendbarkeit des strengen deutschen Datenschutzrechts auszuhebeln. Ob das ULD nun die Entscheidung des OVG akzeptiert oder ein Hauptverfahren anstrebt, ist noch unklar.
Zum Beschluss [http://openjur.de/u/622153.html]
BGH: Framing von You Tube-Videos ggf. verboten!
02. Mai
BGH I ZR 46/12 – zum sog. “Framing”
Das Einbinden von (fremden) You Tube-Videos auf der eigenen website (sog. Framing) stellt möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung dar. Das deutete der BGH in einer mündlichen Verhandlung eines aktuellen Prozesses am 18. April 2013 an. Eine endgültige Entscheidung ist für den 16. Mai 2013 vorgesehen.
Im Gegensatz zum einfachen Verlinken von Videos werden beim Framing über einen Link Inhalte fremder Plattformen eingebunden, die auf der eigenen Internetseite abgerufen werden können. Der BGH bewertet das Verlinken und das Framing daher unterschiedlich.
Im zu verhandelnden Fall hatte ein Unternehmer ein Video eines Konkurrenten über Wasserverschmutzung auf seiner website eingebunden. Der Videoproduzent klagte daraufhin auf Schadensersatz wegen unberechtigten Zugänglichmachens für die Öffentlichkeit (vgl. § 19a UrhG [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__19a.html]). Das Landgericht München I sah die Klage als begründet an, das Berufungsgericht (Oberlandesgericht München) wies die Klage ab.
Der BGH beurteilt die Rechtslage nun offenbar ähnlich wie das Landgericht und tendiert zu einer Genehmigungspflicht für die fremden Inhalte.
Ob der BGH aber das zu erwartende Framing-Verbot (bei fehlender Genehmigung) auf Seiten mit kommerzieller Nutzung beschränkt oder dies auch für soziale Netzwerke wie facebook gelten soll, bleibt abzuwarten.
Urteilsgründe des BGH Urteils “Morpheus” vom 15.11.2012 veröffentlicht
11. Apr
Nach dem Morpheus-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht bereits dadurch,
„dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm die Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet zu versperren, besteht grundsätzlich nicht.“
Das Berufungsgericht (OLG Köln) war in seinem Urteil vom 23.03.2012 noch von einer Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht gem. § 1631 Abs. 1 BGB ausgegangen. Hierzu hatte das OLG Köln seinerzeit ausgeführt, dass die Eltern ihrem Kind
„die Nutzung des Internet in ihrer Abwesenheit nur (hätten) gestatten dürfen, wenn sie hinreichende Verhaltensregeln aufgestellt und deren Einhaltung kontrolliert hätten.“
So sollte es gerade nicht ausreichend sein das Kind über eine mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen zu belehren und eine Teilnahme an Tauschbörsen zu untersagen. Auch sei es nicht ausreichend, den Computer zwar durch eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm, welches die Installation weiterer Software blockiert, zu schützen. Die Eltern seien ferner verpflichtet, den Computer des Kindes regelmäßig zu überprüfen. Und so hätte man bei einer monatlichen Kontrolle des Computers, insbesondere der Softwareliste oder des Desktops die installierten Filesharing-Programme entdecken müssen.
„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann.“
Entscheidend ist, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ein Kind zu verhindern.“
Diese Grundsätze habe das Berufungsgericht zwar zugrunde gelegt, jedoch stellt der BGH in seinem Urteil klar, dass das
„Berufungsgericht die Anforderungen überspannt, die an das Maß der gebotenen Aufsicht zu stellen waren.“
So genügen die Eltern nach der vom BGH vertretenen Auffassung
„ihrer Aufsichtspflicht grundsätzlich bereits dadurch, dass sie das Kind über die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren.“
Eine ständige Überwachung der Internetnutzung durch das Kind, eine (teilweise) Sperrung des Internetzugangs und eine regelmäßige Kontrolle des Computers sind daher erst geboten, wenn die Eltern
„konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.“ (… Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht, insbesondere die Pflicht zur Belehrung und Beaufsichtigung von Kindern, richten sich nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens.“
Wenn Eltern die Nutzung des Internets durch das Kind regelmäßig ohne konkreten Anlass kontrollieren müssen, widerspräche dies dem Wertgehalt des § 1626 Abs. 2 S. 1 BGB und wäre mit dem Erziehungsgrundsatz nicht zu vereinbaren:
„Danach sollen die Eltern bei der Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen.“
Auch sieht der BGH das
„Ausmaß der Gefahr, die Dritten dadurch droht, dass ein Kind urheberrechtsverletzende Tauschbörsen nutzt, (…) wesentlich geringer als beispielsweise die Gefahr, der Dritte durch das Fehlverhalten eines Kindes im Straßenverkehr oder beim Umgang mit Feuer ausgesetzt sind.“
Bezüglich einer in Rede stehenden Störerhaftung hat der BGH zu guter Letzt ausgeführt, dass es Sache der Anspruchssteller ist, die Umstände einer Haftung als Täter oder Teilnehmer für eine Urheberrechtsverletzung darzulegen und nachzuweisen. Sobald also die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat, ist die tatsächliche Vermutung einer Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung im Streitfall entkräftet.
Das Urteil des BGH vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – ist hier im Volltext abrufbar.
Ihr Anwalt und Strafverteidiger in Kiel und im Einzugsbereich folgender Städte in Schleswig-Holstein: Flensburg, Schleswig, Kropp, Eckernförde, Husum und Rendsburg!