
Entscheidungen
Filesharing und 100,- Euro Regelung
16. Feb
“Anwaltliche Geschäftsmodelle, die allein auf die massenhafte Abmahnung von Internetnutzern ausgerichtet sind, drängen den eigentliche Abmahnzweck, nämlich berechtigte Interessen unbürokratisch außerhalb von Gerichtsverfahren einfordern zu können, immer weiter in den Hintergrund”, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesjustizministerin.
Dies verkündete noch im November des vergangenen Jahres die Bundesjustizministerin. Bislang ist jedoch nicht feststellbar, dass die Politik tatsächlich Maßnahmen gegen den alltäglichen Abmahnwahn ergreift, was äußerordentlich bedauerlich ist.
Auch andere Institutionen widmen sich dieser Thematik. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen meint: “Bei Verstößen darf die erste Abmahnung maximal 100 Euro für die Verbraucher kosten, soweit sie privat handeln”. Und er hat vollkommen recht. Nur weil der Gesetzgeber mit § 97a Abs. 2 UrhG eine Regelung geschaffen hat, welche die Möglichkeit bietet, die Abmahnkosten in die Höhe zu treiben, bedeutet das nicht, dass der Einzelne bis auf weiteres geschröpft werden muss. Zwar ist das Urheberrecht ein fundamental wichtiges Gut und notwendiger Bestandteil des Immaterialgüterrechts. Ein Schutz des Urheberrechts wird aber offensichtlich angesichts der exorbitant hohen Anzahl von urheberrechtlichen Abmahnungen gerade nicht bewirkt.
Vergleichen Sie bitte die Daten der Initiative Abmahnwahn, welche Sie hier einsehen können. Den Beitragt des Bundesverbands der Verbraucherzentralen finden Sie hier. Die Mitteilung unserer Bundesjustizministerin hier.
Abmahnung bei Urheberrechtsverstössen oder Bilderklau im Internet
14. Feb
Abmahnung bei Urheberrechtsverstössen im Bereich der Fotografie
Welche Gesetze finden Anwendung?
Es gibt kein Fotogesetz
Urhebergesetz (UrhG)
Kunsturhebergesetz (KUG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
UrhG und KUG
Vervielfältigung (§ 16 UrhG),
Verbreitung (§ 17 I UrhG)
öffentliche Darstellung im Internet (§ 19a UrhG)
Privatkopie (§ 53 UrhG)
§§ 22, 23 KUG
Was ist eine Abmahnung ?
Mit einer Abmahnung wird eine andere Person aufgefordert, etwas zu tun oder zu unterlassen.
Wer kann eine urheberrechtliche Abmahnung aussprechen?
Jeder, der durch die Handlung oder das Unterlassen eines anderen in seinen Rechten verletzt wurde.
Was kann abgemahnt werden ?
Fotografien:
Lichtbilder
(Schnappschuss)
Lichtbildwerke
(geistige Schöpfung)
Wie wird eine Abmahnung ausgesprochen ?
In der Regel durch ein anwaltliches Schreiben
Ein Urheber oder Rechtsinhaber kann aber auch selbst eine Abmahnung verschicken
Eine Abmahnung kann auch per email versendet werden. Es sollte aber geprüft werden, ob es nicht eine gefälschte Nachricht ist.
Finger weg! Falscher Anwalt Giese will 100 Euro
„Ermittlungsverfahren gegen Sie“ steht im Betreff-Feld der E-mail. Darin unterbreitet der angebliche Rechtsanwalt Florian Giese ein Kulanzangebot von pauschal 100 Euro, um dem Angeschriebenen Gerichtstermine und Hausdurchsuchungen für illegal herunter- und hochgeladene Musikstücke zu ersparen.
Das Hinterhältige: den Rechtsanwalt Florian Giese gibt es tatsächlich, und zwar in Hamburg. Aber der hat mit der betrügerischen E-Mail nichts zu tun. „Bloß nichts zahlen, die E-Mail sofort löschen und Anzeige bei der örtlichen Polizei erstatten“, (…).
Ebay
Mandant ist privater Verkäufer. Anwaltskosten des Abmahners beschränkt auf 100,- Euro ( § 97a II UrhG)
Abmahner kann Schadenersatz und Unterlassung verlangen
Bildagentur
Mandant erstellt eigene Internetseite für sein Geschäft, daher gewerbliches Handeln, daher findet § 97 a II UrhG keine Anwendung). Abmahner kann Schadenersatz und Unterlassung verlangen.
Fotograf erstellt Internetseite für Kunden unter Verwendung fremder Bilder
Kunde wird von Urheber der Bilder abgemahnt. Kunde verlangt von Fotograf Erstattung der Abmahnkosten
Fotograf F stellt Bewerbungsbilder für Geschäftsmann G her
F überlässt G die Bilder und eine CD-ROM mit den Bilddateien für 70 Euro. Später erfährt F, dass G die Bilder auf seiner Internetseite seines Geschäftes und auf Werbehandzetteln verwendet und den F nicht als Urheber nennt. Darf G das ? Was kann F tun ?
Lösung
G hat Eigentum an Bildern
G hat nicht die urheberrechtlichen Nutzungsrechte mit übertragen bekommen (es sollten nur Bewerbungsfotos erstellt werden; Zweckübertragungstheorie)
F ist weiterhin Nutzungsrechtsinhaber. Sein Urheberrecht wird durch die Verwendung der Bilder auf der Internetseite verletzt.
Welche Möglichkeiten hat F ?
Er kann G selbst oder durch einen Anwalt abmahnen und Auskunft und Unterlassung verlangen (Unterlassungserklärung)
Darüber hinaus kann er Erstattung der bei ihm entstandenen Anwaltskosten fordern
Ihm steht unter Umständen auch ein Schadenersatz zu
Geld
Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Berechnung des Schadens.
Konkreter Schaden nebst entgangenem Gewinn
Angemessene Lizenzgebühr (Geschädigter muss so gestellt werden, als wenn ihn der Schädiger ordnungsgemäß beauftragt hätte)
Herausgabe des Verletzergewinns
Wird der Name des Urhebers nicht genannt: doppelte Lizenzgebühr
Strafbarkeit der Verletzung fremder Urheberrechte
§ 106 UrhG (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren)
Sonderprobleme
Fotografieren von Personen?
Fotografieren bei geschlossenen Veranstaltungen (Hausrecht)
Nachstellen eines Fotomotives ? (eigenes selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen wurde oder sklavische Nachahmung (Plagiat))
Sonderproblem Filesharing
Kazaa, emule, e-donkey usw.
Erstattung Anwaltskosten
Schadenersatz
Der Vortrag wurde am 16.06.2011 vor der Landesberufsschule Photo+Medien Kiel gehalten.
Was ist ACTA ?
13. Feb
Der Begriff ACTA ist eigentlich nicht “neu”. Vor der Europäischen Kommission werden bereits seit 2008 Verhandlungen über das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) geführt. Dessen Inhalte werden der breiten Öffentlichkeit werden aber erst seit einigen Wochen aufgrund der aktuellen Protestbewegung bekannt. Damit hat diese Bewegung ein wesentliches Ziel erreicht: Öffentlichkeit.
Aber was bezweckt ACTA eigentlich? Mit ACTA wird versucht ein Handelsabkommen zwischen den jeweiligen Mitgliedsstatten zu begründen, dass die Grundlage dafür bietet, Verstöße gegen das Urheber-, Patent- und Markenrecht international effizienter zu verfolgen. Damit soll im Ergebnis der durch Produktpiraterie jährlich entstehenden wirtschaftlichen Schaden gemindert werden. Dagegen ist grundsäztlich nichts einzuwenden.
Fraglich ist nur, mit welchen Mitteln dieses Ziel erreicht werden soll. Aber nicht nur die Inhalte des Vertrages bieten Anlass zur Kritik. Es ist auch die Art und Weise, wie die Verhandlungen geführt worden.
Hauptkritikpunkt war und ist, dass die Öffentlichkeit bei den Verhandlungen ausgeschlossen ist. Es wurde auch ohne Beteiligung nationaler Parlamente bzw. des Europäischen Parlementes verhandelt.
Darüber hinaus bieten auch die in den Entwürfen genannten Maßnahmen zur Durchsetzung des Gesetzgebungsvorhabens grundlegende Bedenken. Denn es steht zu befürchten, dass mit massiven Einschränkungen der Kommunikationsfreiheit im Internet gerechnet werden muss, hier Insbesondere aufgrund von Art. 27 ACTA, der nachfogend wiedergegeben ist.
Zwar stehen noch die Ratifizierung durch die Vertragsländer und Beratungen im Europäischen Parlament aus. Allerdings besteht die Problematik, dass der Vertragstext nunmehr nicht mehr geändert werden kann. Der Vertrag kann also angenommen werden oder nicht. Es bleibt zu hoffen, dass die Bundesregierung, welche die Unterzeichnung des Vertrages zunächst ausgesetzt hat, nicht nur abwartet, bis die Protestabwelle abgeebt ist, sondern die Initiative ergreift, damit die unbestimmten Rechtsbegriffe weiter ausgeführt werden.
HANDELSÜBEREINKOMMEN ZUR BEKÄMPFUNG VON PRODUKT- UND MARKENPIRATERIE ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND IHREN MITGLIEDSTAATEN, AUSTRALIEN, KANADA, JAPAN, DER REPUBLIK KOREA, DEN VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN, DEM KÖNIGREICH MAROKKO, NEUSEELAND, DER REPUBLIK SINGAPUR, DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA
DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
IM DIGITALEN UMFELD
ARTIKEL 27
Durchsetzung im digitalen Umfeld
(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die in den Abschnitten 2 (Zivilrechtliche Durchsetzung) und 4 (Strafrechtliche Durchsetzung) aufgeführten Durchsetzungsverfahren in ihrem Recht vorgesehen werden, damit wirksam gegen jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im digitalen Umfeld erfolgt, vorgegangen werden kann; dies umfasst auch Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.
(2) Über die Bestimmungen des Absatzes 1 hinaus gelten die Durchsetzungsverfahren der jeweiligen Vertragspartei auch bei der Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten über digitale Netze, was gegebenenfalls die widerrechtliche Nutzung von Mitteln zur Weiterverbreitung zu rechtsverletzenden Zwecken einschließt. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass rechtmäßige Tätigkeiten, einschließlich des elektronischen Handels, nicht behindert werden und dass – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre beachtet werden.
(3) Jede Vertragspartei ist bestrebt, Kooperationsbemühungen im Wirtschaftsleben zu fördern, die darauf gerichtet sind, Verstöße gegen Marken, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wirksam zu bekämpfen und gleichzeitig den rechtmäßigen Wettbewerb und – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre zu beachten.
(4) Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre zuständigen Behörden dazu ermächtigen, einem Online-Diensteanbieter gegenüber anzuordnen, einem Rechteinhaber unverzüglich die nötigen Informationen zur Identifizierung eines Abonnenten offenzulegen, dessen Konto zur mutmaßlichen Rechtsverletzung genutzt wurde, falls dieser Rechteinhaber die Verletzung eines Marken-, Urheber- oder verwandten Schutzrechts rechtsgenügend geltend gemacht hat und die Informationen zu dem Zweck eingeholt werden, diese Rechte zu schützen oder durchzusetzen. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass rechtmäßige Tätigkeiten, einschließlich des elektronischen Handels, nicht behindern werden und dass – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre beachtet werden.
(5) Jede Vertragspartei sieht einen hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technischer Vorkehrungen1 vor, von denen Autoren, ausübende Künstler oder Hersteller von Tonträgern im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Rechte an ihren Werken, Darbietungen und Tonträgern Gebrauch machen und die Handlungen in Bezug auf ihre Werke, Darbietungen und Tonträger einschränken, welche die betreffenden Autoren,
ausübenden Künstler oder Hersteller von Tonträgern nicht erlaubt haben oder die nach dem Gesetz nicht zulässig sind.
(6) Um den hinreichenden Rechtsschutz und die wirksamen Rechtsbehelfe nach Absatz 5 zu gewährleisten, erlässt jede Vertragspartei Schutzbestimmungen zumindest gegen folgende Handlungen:
a) in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften
i) das unerlaubte Umgehen einer wirksamen technischen Vorkehrung durch einen
Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine
Verletzungshandlung vornahm, und
ii) das öffentliche Feilbieten einer Vorrichtung oder eines Erzeugnisses, einschließlich
Computersoftware, oder einer Dienstleistung als Mittel zur Umgehung einer wirksamen
technischen Vorkehrung und
b) die Herstellung, die Einfuhr oder den Vertrieb von Vorrichtungen oder Erzeugnissen,
einschließlich Computersoftware, oder die Erbringung von Dienstleistungen,
i) die vornehmlich dazu bestimmt sind oder zu dem Zweck hergestellt werden, eine
wirksame technische Vorkehrung zu umgehen, oder
ii) die keinen wesentlichen anderen wirtschaftlich bedeutsamen Zweck haben als die
Umgehung einer wirksamen technischen Vorkehrung.
(7) Um elektronische Informationen für die Wahrnehmung der Rechte1 zu schützen, sieht jede
Vertragspartei hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen Personen vor, die
wissentlich eine der nachstehenden Handlungen vornehmen, obwohl ihnen bekannt ist oder in
Bezug auf zivilrechtliche Rechtsbehelfe den Umständen nach bekannt sein muss, dass diese
Handlung die Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts herbeiführen,
ermöglichen, erleichtern oder verbergen wird:
a) Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Wahrnehmung der Rechte,
b) Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder
Zugänglichmachung von Werken, Darbietungen oder Tonträgern in Kenntnis des Umstands,
dass elektronische Informationen für die Wahrnehmung der Rechte unbefugt entfernt oder
geändert wurden.
(8) Sieht eine Vertragspartei hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe nach den
Absätzen 5 und 7 vor, so kann sie hinsichtlich der Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen
der Absätze 5, 6 und 7 angemessene Beschränkungen oder Ausnahmen einführen oder
aufrechterhalten. Die Verpflichtungen aus den Absätzen 5, 6 und 7 lassen die nach dem Recht einer
Vertragspartei geltenden Rechte, Beschränkungen, Ausnahmen oder Verteidigungsmittel im
Zusammenhang mit der Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte unberührt.
Den Vertragsentwurf finden Sie hier.
Fotoklau bei ebay, OLG Braunschweig reduziert Streitwert und Schadenersatz, Beschluss vom 14.10.2011, Az.: 2 W 92/11
10. Feb
Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte über eine Beschwerde über die Höhe des in der Vorinstanz festgesetzten Streitwerts in Höhe von 6.000,- Euro für urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung eines Produktfotos für einen privaten Verkauf bei einer Internetauktion (Ebay) zu entscheiden. Das OLG Braunschweig hat in seiner Entscheidungen verschiedene Kriterien, wie der Streitwert zu bemessen sei:
- Zunächst sei der wirtschaftliche Wert des Urheberrechts und der Angriffsfaktor der Rechtsverletzung zu berücksichtigen, § 3 ZPO.
- Soweit es sich um Lichtbilder handelt, ist für die Streitwertbemessung auf den vom Urheber geltend gemachten – drohenden – Lizenzschaden abzustellen.
- Sind die Angaben des verletzten Urhebers hinsichtlich der Höhe des abzuwendenen Lizenzschadens nachvollziehbar, werden sie für die Schätzung des Schadens zugrundegelegt. Sollten die Angaben offenkundig fehlerhaft sein, kommt eine Schätzung nicht in Betracht.
- Eine Prüfung dahingehend, ob der vom Kläger benannte Lizenzsatz marktgerecht ist, findet bei der Streitwertbemessung nicht statt.
- Für die Streitwertbemessung des Unterlassungsanspruchs ist der von dem Kläger genannte Lizenzsatz zumindest zu verdoppeln.
Nach diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht Braunschweig den Streitwert von 6.000,- Euro auf 600,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung des OLG Braunschweig finden Sie hier.
Darlegungs- und Beweislast in Filesharingangelegenheiten, notwendiger Sachvortrag, Landgericht Köln, Urteil vom 30.11.2011, Az.: 28 O 482/10
09. Feb
Das Landgericht Köln hat am 30.11.2011, Az.: 28 O 482/10, vollumfänglich zugunsten eines Urhebers auf Abgabe einer verweigerten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und Erstattung von Abmahnkosten entschieden und in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit vollständigen Sachvortrages auf Seiten des Beklagten als Verantwortlichen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung hingewiesen.
Hintergrund war eine allgegenwärtige Abmahnung eines Spieleproduzenten und der Vorwurf der illegalen Verbreitung eines Werkes durch die Beklagte an zwei verschiedenen Tagen. Die Beklagte verweigerte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Sie verwies darauf, sie sei für die erste Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich. Ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann habe den Anschluss ebenfalls genutzt. Letzteres wurde durch die Klägerin betritten.
Die Beklagte wandte weiterhin ein, es handele sich um eine Routineabmahnung, welche keine Anwaltsgebühren verursachen würde. Letztlich sei § 97a Abs. 2 UrhG anwendbar mit der Folge der Deckelung der Anwaltskosten auf 100,- Euro.
Dies reichte dem Landgericht Köln aber nicht. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nicht nur als Anschlussinhaberin und damit Störerin haften würde. Die Beklagte sei sogar als Täterin der Urheberrechtsverletzungen verantwortlich und damit schadenersatzpflichtig. Dies beruhe darauf, dass der seitens der Klägerin geleistete Sachvortrag bezüglich der zweiten Urheberrechtsverletzung von der Beklagten nicht weitergehend betritten wurde. Der Umstand, dass die ermittelte IP-Adresse der Beklagten als Anschlußinhaberin zugeordnet werden konnte, würde als Indiz für die Annahme reichen, sie sei Täterin. Dies habe die Beklagte nicht durch weitergehenden Sachvortrag entkräften können.
Der Einwand der Beklagten, die IP-Adresse sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden, sei zwar prozessual beachtlich (OLG Köln, Beschl. v. 12.03.2011, 6 W 42/11, ZUM-RD 2011, 309). Der Beklagten wurde aber eine Urheberrechtsverletzung an zwei unterschiedlichen Tagen vorgeworfen. Bedauerlicherweise hat die Beklagte es hinsichtlich des zweiten Verstosses unterlassen, diesen nach Hinweis des Gerichts weitergehend substantiiert zu bestreiten. Die Beklagte hat vielmehr hinsichtlich der zweiten Urheberrechtsverletzung überhaupt keinen weitergehenden Sachvortrag mehr geleistet. Dies wertete das Landgericht Köln als Eingeständnis gemäß § 138 Abs. 3 ZPO. Auch ein konkludentes Bestreiten könne nicht angenommen werden, da zwei verschiedene Urheberrechtsverletzungen seitens der Klägerin behauptet wurden. Das Bestreiten nur einer behaupteten Urheberrechtsverletzung reiche daher nicht aus. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Vorwurf der zweiten Urheberrechtsverletzung seitgens der Beklagten nicht bestritten. Daraus folge die tatsächliche Vermutung, dass die Beklagte für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Denn die Beklagte unterliege einer sekundären Darlegungslast, soweit behauptet wird, eine andere Person als der Anschlussinhaber sei für die Urheberrechtsverletzung verwantwortlich. Es sei zweifelhaft, ob die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast mit der Behauptung nachgekommen sei, ihr verstorbener Ehegatte habe den Anschluss ebenfalls genutzt, “ohne sich zugleich konkret zu ihrem eigenen Verhalten zur ermittelten Tatzeit (Internetnutzung, Aufenthalt etc.) zu erklären.”
Die Entscheidung des Landgericht Köln finden Sie hier.
ebay, Abmahnung und Garantie, OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2011, Az.: I-4 U 116/11
08. Feb
Das Oberlandesgericht Hamm hatte als Berufungsinstanz unter dem 15.12.2011 zu entscheiden, ob ein ebay-Händler eine als “Garantie und Widerrufsbelehrung“ bezeichnete Widerrufserklärung benutzen darf, welche lediglich folgenden Inhalt hatte: “Für alle unsere Auktionen gilt: 1 Monat Widerrufsrecht gem. BGB; Bei Problemen und Reklamationen: Mo – Fr. 12 bis 18 Uhr Hotline: (…)”. Es wurde nicht näher ausgeführt, worauf sich die Garantie bezieht. Dieser Umstand wurde durch anwaltliches Schreiben im Auftrage eines Konkurrenten wegen Verstosses gegen das Gesetz zur Vermeidung unlauteren Wettbewerbs (UWG) abgemahnt. Der Beklagte sollte eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und Anwaltskosten in Höhe von 859,80 Euro zahlen.Dagegen wandte sich der Hädler und argumentierte, ein Verstoss gegen das UWG würde nicht bestehen, da die Verwendung “Garantie” in der Widerrufsbelehrung keine Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 S. 2 BGB darstellen würde. Die bloße Werbung mit einer Garantie sei nicht von dieser Regelung erfaßt. Demzufolge nahm der Händler das abmahnende Konkurrenzunternehmen mit einer sogenannten negativen Feststellungsklage in Anspruch, ohne diesen zuvor selbst abzumahnen. Vor dem vorinstanzlichen Landgericht Bochum vertrat der abgemahnte Händler die Ansicht, er könne den Begriff Garantie im geschäftlichen Verkehr verwenden, ohne über den Inhalt der Garantie zu informieren. Dies wurde durch das Landgericht Bochum auch bestätigt. Auf die Berufung des abmahnenden Händlers hob das Oberlandesgericht Hamm diese Entscheidung nunmehr mit folgender Begründung auf:
“Die Beklagte hat gegen die Kläger gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB einen Anspruch darauf, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Hinweis “Garantie” zu verwenden, ohne über den Inhalt der Garantie zu informieren und vollumfänglich auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln der Kaufsache und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, hinzuweisen. (…) Das streitgegenständliche Angebot der Kläger stellt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Sinne der §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Denn die in Rede stehenden Angaben dienen der Absatzförderung der Waren des eigenen Unternehmens. Dies gilt vor allem für den Hinweis “Garantie”. Denn gerade die Gewährung einer Garantie ist geeignet, das Vertrauen des Verbrauchers in die Qualität des Produktes zu erhöhen (BGH GRUR 2011, 638 – Werbung mit Garantie).Das Handeln der Beklagten ist auch unlauter im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB. Bei § 477 BGB handelt es sich um eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). In der Angabe “Garantie” liegt ein Verstoß gegen § 477 Abs. 1 BGB, der in Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG v. 25.5.1999 in das deutsche Recht dem Schutz der Verbraucher dient und dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher das Marktverhalten zu regeln (BGH GRUR 2011, 638 – Werbung mit Garantie). Gemäß § 477 Abs. 1 S. 2 BGB muss eine Garantieerklärung (§ 443 BGB) – und hierfür genügt schon eine unselbständige Garantie als Bestandteil eines Kaufvertrages – den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für deren Geltendmachung erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, enthalten.Diesen Anforderungen wird die von den Klägern angekündigte Garantie nicht gerecht. Denn in dem in Rede stehenden Angebot werden dem Verbraucher die danach erforderlichen Pflichtangaben unstreitig nicht mitgeteilt. Es wird noch nicht einmal deutlich, ob es sich bei der in Aussicht gestellten Garantie um eine eigene des Anbieters oder eine solche des Herstellers handeln soll.”
Als Händler sollten Sie die Benutzung des Begriffes Garantie zukünftig vermeiden, es sei denn, Sie erfüllen die Anforderungen des § 477 BGB und führen den inhalt der garantie aus. Andernfalls ist mit einer weiteren Abmahnwelle im Onlinehandel zu rechnen.
Die Entscheidung des OLG Hamm finden Sie hier.
Ihr Anwalt und Strafverteidiger in Kiel und im Einzugsbereich folgender Städte in Schleswig-Holstein: Flensburg, Schleswig, Kropp, Eckernförde, Husum und Rendsburg!