DEBCON, Urmann + Collegen (U + C) und Filesharing - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

 
Zum Jahreswechsel 2011 / 2012 versteigerten die Rechtsanwälte Urmann + Collegen aus Regensburg nach vorangegangener publicityträchtiger Ankündigung auf deren Internetseite angeblich im Auftrage diverser Urheberrechtsinhaber wie Puaka, Silwa usw. ca. 75.000 vermeintlich offene Forderungen aus Abmahnangelegenheiten wegen Urheberrechtsverletzung. Da die Kanzlei Urmann + Collegen umittelbar vor der Versteigerung die ursprünglich geltend gemachte Forderung von 650,- Euro für eine Abmahnung auf knapp 1298,- Euro verdoppelte, entspricht dies einem Handelsvolumen von ca. 97.350.000,- Euro. Ein lohnendes Geschäft, zumindest für Urmann + Collegen. Diese Vorgehensweise ist insbesondere auch deswegen erstaunlich, läßt aber auch das den Abmahnungen tatsächlich zugrundeliegende Interesse der „Urheber“ offensichtlich werden, weil sich die Rechtsanwälte U + C nach Versendung der ursprünglichen Abmahnung in der überwiegenden Zahl der auch diesseits bearbeiteten Angelegenheiten nicht mehr gemeldet haben. Ihnen wurde eine modifizierte Unterlassungserklärung übersandt und die Forderung bestritten. Eine Reaktion der Regensburger Kanzlei blieb in der Regel aus. Ob dies an der Infrastruktur der Kanzlei selbst liegt, welche die unglaubliche Zahl von Abmahnungen möglicherweise nicht strukturiert bearbeiten kann, ist nicht bekannt. Dass aber nach Verdoppelung der Forderung die Versteigerung sich angeschlossen hat, läßt vermuten, dass diese Vorgehensweise von langer Hand geplant war.
Urmann + Collegen betreten insoweit Neuland, da vollkommen unklar ist, ob die Erwerber der Forderung, hier mutmaßlich DEBCON GmbH, die durch die Kanzlei angeblich ermittelten Anschlußdaten betreffend die IP-Adresse überhaupt auswerten dürfen. Möglicherweise sind hier die Besonderheiten des Datenschutzgesetztes zu beachten, was zur Unverwertbarkeit der angeblich ermittelten Daten führen kann.
Unklar ist nach wie vor, ob die jeweils behauptete Forderung in Höhe von 1298,- Euro, ursprünglich 650,- Euro, welcher angeblich Anwaltskosten zugrundeliegen, überhaupt entstanden ist. Es ist sicherlich nicht davon auszugehen, dass die jeweiligen Urheber den Rechtsanwälten Urmann + Collegen diesen Betrag bereits gezahlt haben, so dass diese Summe nunmehr im Rahmen eines Schadenersatzanspruches nachweislich eingezogen werden könnte. Offen ist auch, ob der von dieser Kanzlei zugrundegelegte Streitwert, nach dem sich die Anwaltskosten richten, überhaupt angemessen ist. Die Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang vollkommen uneinig. Aber genau diesen Umstand machen sich die jeweiligen Urheber und deren Rechtsvertreter zu nutze.
Nun beginnt also Inkassounternehmen DEBCON – das durch den Erwerb der Forderungen quasi in die Fußstapfen der Rechtsanwälte U + C tritt – damit, die Betroffenen (trotz teilweise vorliegender anwaltlicher Vertretungsanzeigen!) direkt anzuschreiben. Die DEBCON Debitorenmanagement und Consulting für Immobilienfinanzierer GmbH (kurz: DEBCON GmbH) fordert die Zahlung von 1298,- Euro und schüchtert den Empfänger des Schreibens damit ein, dass eine SCHUFA-Meldung und die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers drohen würden. Und genau diese unmittelbare Kontaktaufnahme bei dem Abgemahnten verdeutlicht dass der angeblichen Forderungsübertragung eigentlich zugrundeliegende Interesse. Denn Urmann + Collegen hätten sich aus standesrechtlichen Gründen nach Anzeige anwaltlicher Vertretung nicht direkt mit dem Mandanten in Kontakt setzen dürfen. DEBCON darf das bedauerlicherweise, da es sich lediglich um ein Inkassobüro handelt, das nicht an die standesrechtlichen Regelungen der Rechtsanwälte gebunden ist.
Lassen Sie sich von dem Forderungsschreiben der DEBCON nicht unter Druck setzten! Ohne gerichtliches Urteil kann DEBCON nicht plötzlich bei Ihnen vor der Haustür stehen und Pfändungsmaßnahmen durchführen. DEBCON darf noch nicht einmal den Forderungseinzug bei der SCHUFA melden, wenn Sie der Forderung – schriftlich – widersprechen. Es empfiehlt sich daher dringend, DEBCON anzuschreiben und der Forderung zu widersprechen und hierfür notfalls anwaltlichen Beistand hinzuzuziehen, sofern das bisher nicht geschehen ist. Sollten Sie bereits anwaltlich vertreten sein, reichen sie das Schreiben der DEBCON einfach an ihren Anwalt weiter. Der sollte wissen, was zu tun ist. Gerne stehe ich Ihnen insoweit als Ihr Anwalt zur Verfügung.