Verwirkung von Schutzrechten an Bildern - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

3. Juni 2014

Urheber- und Internetrecht Entscheidungen

Verwirkung von Schutzrechten an Bildern

Verwirkung von Schutzrechten an Bildern
Die Verwirkung von Schutzrechten an Bildern darf nach einem Urteil des BGH nicht zur Abkürzung der Verjährung führen. Zudem umfasse das Leistungsschutzrecht gemäß § 72 Abs. 1 UrhG an Einzelbildern einer Filmaufnahme das Recht zur Verwertung der Bilder in Form des Films, so der BGH.
Welcher Sachverhalt lag dem Urtteil zugrunde?
Im August 1962 filmte der Kameramann Herbert Ernst, wie der von DDR-Soldaten abgeschossene Flüchtling Peter Fechter von der Berliner Mauer aus abtransportiert wurde. Nach der erneuten Ausstrahlung der Filmaufnahme im August 2010 in der Berliner Abendschau klagten die angeblichen Rechteinhaber (wegen angeblich von Herbert Ernst übernommenen Rechten) nach erstmaliger Abmahnung auf Unterlassung und Wertersatz gegen die Rundfunkanstalt. Das LG Berlin wies die Klage ab, das Berufungsgericht, das KG Berlin, schloss sich der Ansicht des LG an (15 O 573/10; 24 U 81/11).
Verwirkung nur ohne Abkürzung der Verjährungsfrist
Der BGH hob das Urteil des Kammergerichts teilweise auf. Grundsätzlich könnte sich die Beklagte bzgl. des geltend gemachten Anspruchs auf Wertersatz wegen unbefugter Nutzung des Filmmaterials auf Verwirkung berufen. Die beklagte Rundfunkanstalt habe auf die jahrzehntelange Nutzung ohne Beanstandung und damit Nichtgeltendmachung von Wertersatz vertrauen dürfen; insofern ging der BGH mit dem KG konform. Allerdings dürfe die Verwirkung nicht zu einer Abkürzung der Verjährung (hier: 3 Jahre) führen, so dass nur Ansprüche, die bis Ende 2007 entstanden sind, verwirkt seien.
Zudem ist der BGH bzgl. des Unterlassungsanspruchs der Ansicht, dass die Verwirkung kein Freibrief sei für künftige Rechtsverletzungen. Auch insoweit hat der BGH die Klage nicht abgewiesen.
Leistungsschutzrecht an Einzelbildern nach § 72 UrhG
Die Klage scheitert nach Ansicht des BGH auch nicht an dem dokumentarischen Charakter der Filmaufnahme. Vielmehr umfasse das Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG an Einzelbildern das Recht auf Verwertung in Form des Films.
Insgesamt muss das Berufungsgericht nach Zurückweisung der Sache nun prüfen, ob die Kläger tatsächlich die Nutzungsrechte an den Aufnahmen erworben haben.
Die Entscheidung des BGH finden Sie hier.