Bundesverfassungsgericht bestätigt Sonnenstudio-Verbot für Minderjährige; Beschluss vom 21.12.2011 zu dem Az.: 1 BvR 2007/10 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

6. Februar 2012

Entscheidungen

Bundesverfassungsgericht bestätigt Sonnenstudio-Verbot für Minderjährige; Beschluss vom 21.12.2011 zu dem Az.: 1 BvR 2007/10

Am 4. August 2009 trat § 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) in Kraft, wonach Minderjährigen die Nutzung von Sonnenbänken in Sonnenstudios nicht gestattet werden darf.
Gegen diese Regelung legte u.a. eine 1994 geborene Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein. Sie rügte einen Verstoß gegen ihre allgemeine Handlungsfreiheit durch diese Norm. Deren Eltern rügten die Verletzung ihres Elterngrundrechts, weil der nach ihrer Ansicht unverhältnismäßige Eingriff sie daran hindere, ihrer Tochter die Solariennutzung zu erlauben. Ein Betreiber eines Sonnenstudios machte im Wesentlichen eine Verletzung seiner Berufsfreiheit geltend.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten verletzt seien.
Der Grundrechtseingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art 2 Abs. 1 GG) durch § 4 NiSG sei gerechtfertigt. Mit dieser verhältnismäßigen Regelung würde ein vom Gesetzgeber schützenswerter Zweck, dem Schutz vor Veränderungen von Hautzellen im jugendlichen Alter und damit letztlich vor Hautkrebs verfolgt. Die getroffene Maßnahme sei auch erforderlich, da anders nicht zu erreichen und keine milderen Maßnahmen möglich. Insbesondere bestehe ja die Möglichkeit der Nutzung „privater Solarien“ oder das Sonnenbaden. Dem Recht des Einzelnen zu selbstschädigendem Verhalten gehe die Schutzpflicht des Staates bei Minderjährigen vor. Deswegen läge auch ein Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) nicht vor. Auch die Solarienbetreiber würden deswegen nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt werden.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier.