Cantro Ltd., Urteil Landgericht Kiel vom 08.07.2009 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

26. Januar 2012

Entscheidungen

Cantro Ltd., Urteil Landgericht Kiel vom 08.07.2009

Das Landgericht Kiel hat bereits unter dem 08.07.2009 entschieden, dass die kanadische Firma Cantro Limited (Ltd.) keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen kann, da sie zum Zeitpunkt des Antrages nicht parteifähig gewesen ist:

14 0 68/09
Verkündet am: 8. Juli 2009

LANDGERICHT KIEL
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Cantro Ltd. nach kanadischem Recht, vertreten durch den geschäftsführenden Direktor
Thorsten C 1100 bis 1995 Upper Water Street, Halifax, Nova Scotia, Canada;
Deutsche Zweigniederlassung:

– Verfügungsklägerin –

gegen
 

vertreten durch die Geschäftsführung,

– Verfügungsbeklagte –

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Carsten Herrle, Harmsstraße 86, 24114 Kiel
hat die Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Kiel auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2009 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht . den Handelsrichter und die Handelsrichterin
für Recht erkannt:
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
TATBESTAND
Die Verfügungsklägerin macht gegen die Verfügungsbeklagte einen Unterlassungsanspruch geltend.
Die Verfügungsbeklagte bietet im Internet unter der Domain auf dem
deutschen Markt den Bau amerikanischer Häuser an. Über Links ist dabei eine Seite zu erreichen, auf der sie – in wechselnder konkreter Form – Warnungen vor einer kanadischen Firma veröffentlicht. Wegen aller Einzelheiten der veröffentlichten Texte wird auf die Anlagen Ast. 2 – 5 und 7 – 16 Bezug genommen. In einigen der Texte ist die Firma, auf die sich die Warnungen beziehen, als Firma C., Inhaber C., in anderen als Anbieter C. bezeichnet, ferner lässt sich dem Text entnehmen, dass es sich um eine „Ltd.“ handelt.
Der Director der Verfügungsklägerin wurde mit Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen vom 31.03.2009 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Das Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass er die geworbenen Bauherren bei
Vertragsschluss darüber täuschte, dass er das Bauvorhaben vertragsgemäß errichten werde. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Verfügungsklägerin behauptet, sie sei eine in Nova Scotia/Canada registrierte Limited Company und legt hierzu einen Registerauszug vom 31.08.2005, ein „Memorandum of Association“ sowie ein „Certificate of Status“ vom 29. Juli 2005 vor (Anlagen zum Sitzungsprotokoll). Sie stehe mit der Verfügungsbeklagten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, da sie ebenso wie diese Holzhäuser angloamerikanischer Prägung auf dem deutschen Markt vertreibe, und zwar unter der Domain www.kanadisches-holzhaus.de. Hierzu legt sie einen Ausdruck aus der Homepage Anlage Ast. 1 vor. Sie bezieht die Warnhinweise auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten auf sich und sieht hierin Verstöße gegen §§ 4 Nr. 7 und 6 Abs. 2 UWG. Sie konkurriere mit der Verfügungsbeklagten auf einem relativ überschaubaren Markt, so dass Interessenten im Rahmen der Recherche unweigerlich auf die Darstellungen der Verfügungsbeklagten aufmerksam würden. Hierdurch werde sie in ein schlechtes Licht gerückt. Das Vorgehen der Verfügungsbeklagten habe bereits zur Folge gehabt, dass sie in den letzten Tagen praktisch überhaupt keine Anfragen mehr gehabt habe, was im Vergleich zu früher außergewöhnlich sei.
Die Verfügungsklägerin beantragt
1.
Der Antragsgegnerin wird es im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, öffentlich zu erklären:
– „Sagen Sie nicht, wir hätte Sie nicht gewarnt“
– „Ein ausgekochter, gerichtsbekannter Betrüger, der unser Marktführerkonzept immer wieder analysiert, kopiert, und während der letzten Jahre, uns einen geschätzten Schaden in die 100.000e und Bauherren einen Schaden, der in die 1.000.000en gegen dürfte, angerichtet hat, dessen Firmen- und Nachnamen wir aber, obwohl er 6fach verurteilt wurde, hier nicht nennen dürfen – in Deutschland diesem Land, in dem Täterschutz noch immer vor Opferschutz geht – zwingt uns dazu, einige nachfolgende Kurzinfoseiten über uns mit deutlichem Warnhinweis (rot) vor seiner Internetseite bzw. seiner canadischen Briefkastenfirma (Ltd.) zwischenzuschalten.“
– „Bitte lesen Sie die Warnhinweise aufmerksam durch. Vor allem aber schauen Sie sich die Zeichnungen, Fotos, das Layout der ein oder anderen Warn-Info-Seite bitte aufmerksam an. Ggf. erspart Ihnen dies einige 100.000€ Lehrgeld. Wenn Sie die Warnhinweise aufmerksam lesen und deren Bilder aufmerksam betrachten, werden Sie unschwer erkennen können, wen wir meinen. Wenn Sie sich nach unseren Warntips richten, werden Sie sich zu schützen wissen.“
„Sorry, dass wir Ihnen dies zumuten müssen, aber wir sehen derzeit keine andere Möglichkeit, diesen jahrelangen, vielfach wiederholten Betrug zu stoppen.“
– „No he can’t – Ja, ich interessiere mich für amerikanisch-kanadische Häuser und möchte mich vor unangenehmen Überraschungen schützen und ggf. bis 250.000 € Lehrgeld sparen. Ich möchte mehr erfahren über jenen ominösen Anbieter, der das erfolgreiche Konzept des Marktführers THE WHITE HOUSE, american homes GmbH seit geraumer Zeit laufend in betrügerischer Absicht kopiert und unangenehm bekannt wurde durch Akte09 / SAT1, der viele Bauherren und deren Familien ruiniert hat und der als Bankrotteur gerichtsbekannt isr.
– „Betrifft: Nepper, Schlepper, Bauherrenfäger“
– „Sagen Sie nicht, wenn Sie in einer Bauruine sitzen, wir hätte Sie nicht gewarnt.“
– „Bauvorhaben ist im Desaster geendet“ (…) „Das Bauvorhaben ist nicht fertig gestellt“
– „Die ausgesuchten Mitarbeiter mit jahrelanger Berufserfahrung, die Spezialisten waren u.a. als Vormann des sogenannten Montagetrupps: ein Koch aus Kasachstan“.
– „Kein Einzelfall, denn wenige Wochen später stand der Hintermann der angeb¬lichen canadischen Firma wegen eines anderen Baubetruges in der Eifel vor Gericht in Trier“.“
– „Vor Gericht wurde bekannt, dass der Hintermann der angeblich canadischen Firma sechsmal verurteilt ist. U.a. wegen Betruges, betrügerischen Konkurses, Konkursverschleppung und fahrlässiger Tötung“.
– „Die Familie in der Eifel musste 150T€ nachfinanzieren und wir schätzen den Kapitalbedarf der Familie H. in Berlin auf mindestens 150TE, bei 280 „ruinösen“ qm“.
– „Leider ist das ursprüngliche Kapital hinfort, weil der skizzierte Hintermann zu Baubeginn sagte: Wenn Sie schnell zahlen , ist hier der Bau auch schnell fertig …“.
– „Trotzdem konnte auch SAT1 diesen Verbrechern aus juristischen Gründen nicht beim Namen nennen“.
– „Ein notorischer Betrüger und Bankrotteur, der ohne jede ernsthafte Bauabsicht, sehen wir nicht als Mitbewerber/Konkurrenten an.“
– Bezeichnung als „Marktführer“
– „last not least: ruiniert dieser notorische Betrüger jährlich mehrere Familien, zerrüttet sie durch jahrelangen Baustellenstress“.
– „So sah das Haus, die Baustelle nach endgültige Abreise der Firma aus: (Bilder, die anderen Zustand zeigen)“.
– „Wie erkenne ich einen Bauherrenfäger? Im Falle der Familie H. verbirgt er sich hinter einer geschickten Konstruktionen. Nachdem er zweimal in Deutschland Konkurs gegangen war, verlegte er seinen Firmensitz nach Kanada, gründete dort eine Limited, und bisher in Deutschland ein so genanntes Vertriebsbüro, welches von Vertriebsleuten betrieben wird, deren Namen noch nicht zur Gänze verbrannt sind. So ganz nebenbei versucht er so den Eindruck zu erwecken, es handle sich um das Vertriebsbüro eines weltweit im amerikanischen Haus- und Hotelbau tätigen kanadischen Konzerns.“
– „Sagen Bilder mehr als Worte? Jeder kann jedes Bild ins Internet stellen. Auch fremde! Auch solche, an denen er keine Rechte hat. Wo kein Kläger, da keine Unterlassung. Wenn sich jemand eindrucksvoller Fotos aus Canada oder den USA bedient, geht er nur ein klitzekleines Risiko ein. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass jemand aus Canada oder den USA diese Bilder auf einer deutschen Homepage entdeckt, ist gleich null. Und selbst wenn, wird ein großer canadischer oder amerikanischer Anbieter nicht unbedingt einen unbedeutenden deutschen Anbieter verklagen. Denn der macht ihm im Zweifelsfall keine Konkurrenz, höchstens viel Prozessarbeit und -kosten.“
– „So sehen Häuser aus, mit dem die betrügerische, angeblich canadische Firma wirbt. Das Haus hat sie jedoch nicht erbaut. Und so sieht ein Haus aus, das wir tatsächlich bei Flensburg gebaut haben.“
– „Denn was wollen Sie kaufen: Schöne Zeichnungen, schöne Fotos, eine schöne Internetseite oder ein schönes Haus?“
– „GmbH oder Ltd? Wir würden hier nicht so weit gehen zu behaupten, eine GmbH sei generell einer Ltd vorzuziehen. Es sagt aber etwas über die Liquidität eines Anbieters aus, ob er die GmbH-Einlage aufbringen konnte [und ggf. riskiert] oder aber eine Ltd für lau gründet. Entscheidend aber ist, wo der Gerichtsstand ist. Ist der in Übersee, im dargelegten Fall in Canada, na dann gute Nacht! So schrieb beispielsweise ein betrogener Bauherr in einem Forum von www.bauen.com., das der Hintermann des hier skizzierten betrügerischen, angeblich canadischen Anbieters, bei Problemen an seinen Anwalt in Canada verweist, und der ist nie zu erreichen. Soviel zur optimalen Zusammenarbeit. Möchten Sie in Canada prozessieren? [Aufmerksam geworden auf dieses Merkblatt hat der betrügerische Anbieter inzwischen offensichtlich www.bauen.com so unter Druck gesetzt, dass alle negativen Einträge gelöscht sind].“
– „Der neueste Trick dieses gerichtsbekannten Betrügers ist es, auf seiner Showseite aufzufordern, sich einen Gutachter bei der Handwerkskammer zu suchen. Wir können nur vermuten, was er damit bezweckt. Wir hatten von Anfang an ein solches Gutachterprogramm, weil wir schon immer gesagt haben: wir bauen amerikanische Häuser in deutscher Qualität. Weil wir wollten, dass jemand Neutrales dies im Interesse des Bauherren überwacht und bestätigt, haben wir dieses Programm aufgelegt. Wir wissen aber aus Erfahrung, dass 1/3 der Bauherren sagt: na, wenn sie so etwas anbieten, dann sind sie doch so gut, dass es keinen Gutachter braucht, so dass wir uns das Geld sparen können. Auf diesen Effekt, glauben wir, hofft auch der hier skizzierte notorische Betrüger des angeblich canadischen Anbieters. Weiter bestellen viele Bauherren den Gutachter erst zur Abnahme Rohbau ein. Die Verträge des betrügerischen, angeblich canadischen Anbieters sind aber so gestaltet, dass er zu diesem Zeitpunkt schon große Teile der Bausumme einkassiert hat. Lassen Sie daher schon die Baubeschreibung, den Vertrag von einem Gutachter, von Juristen prüfen.“
– „Ist der Preis immer heiß? Einige der geschädigten Bauherren dachten, wenn der hier skizzierte, trickreiche, angeblich canadische Anbieter deutlich billiger ist, als die seriösen Anbieter, in dem Nischenbereich amerikanisches Bauen, dann kann ihnen nichts passieren. Denn wenn man zu Anfang einige 10.000, wenn nicht 100.000 einspart, dann kann man doch immer noch, so der Anbieter nicht perfekt ist, noch einige Tauschend in die Hand nehmen und von lokalen Handwerkern nachbessern lassen. Denken Sie bitte in Ihrem eigenen Interesse an die Familie H. in der Eifel und die Familie H bei Berlin [tatsächlich fangen beide Nachnamen mit H. an] , die 150.000 (Euro und mehr in die Hand nehmen mussten bzw. müssen, um das Haus bewohnbar herzurichten. Mal ganz abgesehen von den Prozesskosten, Prozessjahren etc. Und denken Sie daran: Bei einem notorischen Bankrotteur ist nichts zu holen, bei einer Briefkastenadresse in Canada schon gar nicht.“
– „Fragen Sie sich: will Ich eine stimmungsvolle, großflächig bebilderte, verlockende Internetseite kaufen oder ein liebevolles Haus? Ein Blender stellt in der Regel keine funktionstüchtigen Häuser auf.“
– „Bauen Sie nur mit Firmen. die ihren juristischen Sitz in Deutschland haben. auf jeden Fall nicht mit solchen, die hier nur ein Vertriebsbüro unterhalten, deren juristischer Sitz aber in Canada oder sonstwo liegt. Ausgenommen, Sie wollen tatsächlich ihre eventuellen Ansprüche in Canada geltend machen.“
wie dies so geschehen ist, in dem Internetauftritt der Antragsgegnerin (vgl. die Anlagen AST2-5,7-16).
2.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 E, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie bestreitet die Existenz der Verfügungsklägerin als juristische Person. Diese sei ausweislich einer Ablichtung aus dem Firmenregister der Provinz Nova Scotia vom 30.06.2009 als „Revoked for Non-Payment“ geführt. Dies habe gemäß Kapitel 101 des Corporations Registration Act aus dem Jahr 1989 gemäß Ziffer 17 den Verlust der Klagebefugnis zur Folge. Zwischen den Parteien bestehe auch kein Wettbewerbsverhältnis. Aus der Internetseite Anlage Ast. 1 ergebe sich nicht, dass die Verfügungsklägerin über diese Internetseite eine geschäftliche Tätigkeit entfalte. Zudem habe sie in ihren Warnhinweisen lediglich Kürzel verwendet, ohne den Namen der Klägerin überhaupt zu erwähnen. Unwahre Tatsachenbehauptungen habe sie nicht verbreitet.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist unzulässig und war daher zurückzuweisen.
Die Verfügungsklägerin ist nicht im Sinne des § 50 ZPO parteifähig. Dieser Mangel ist nach § 56 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen und führt zur Unzulässigkeit des Antrages.
Die Verfügungsklägerin trägt vor, sie sei eine in Kanada registrierte Limited Company. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Verfügungsklägerin dort tatsächlich noch registriert ist und nach kanadischem Recht parteifähig wäre. Bei ausländischen juristischen Personen richtet sich die Rechts- und Parteifähigkeit nämlich dann, wenn sie ihren Sitz nicht in EU-Staaten oder EFTA-Staaten haben, nach der sog. Sitztherorie nach dem Recht ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes (vgl. die Nachweise bei Zöller/Volkommer, ZPO, 27. Aufl. § 50 Rn 9a). Der Verwaltungssitz ist dabei der tatsächliche Sitz der Geschäftsführung.
Die persönliche Anhörung des Directors der Verfügungsklägerin hat hierzu ergeben, dass der tatsächliche Verwaltungssitz der Verfügungsklägerin in Deutschland liegt.
Allerdings hat er angegeben, auch in Kanada zwei Mitarbeiter zu haben. Einer der beiden organisiere die Holzlieferungen von Kanada nach Deutschland, der andere bearbeite als „Recognized Agent“ Steueranfragen u. ä.. Entscheidend für die Frage, wo der Verwaltungssitz liegt, ist aber, wo die maßgebliche Geschäftstätigkeit stattfindet. Diese liegt bei einer Firma, die Holzhäuser vertreibt, erkennbar im Vertrieb selbst, also in der Werbung der Kunden, dem Abschluss der Verträge und der Vertragsverwaltung und in etwa geschuldeten Baubetreuungsleistungen. Demgegenüber handelt es sich bei den in Kanada erbrachten Leistungen um untergeordnete Tätigkeiten. Die den Vertrieb selbst betreffenden Tätigkeiten jedoch finden nach den Angaben des Directors der Verfügungsklägerin sämtlich von Deutschland aus in Deutschland statt. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass die Kunden den Kaufpreis bzw. Werklohn auf ein kanadisches Konto zu zahlen haben, die Verfügungsklägerin nach dem Vorbringen ihres Directors jeweils einen kanadischen Architekten mit der Erstellung der Zeichnungen beauftragt und die bei ihr bestellten Holzhäuser von einer kanadischen Firma liefern lässt. Denn bei dem Architekten handelt es sich nicht um ihren Angestellten. Auch die Firma, die die Holzhäuser fertigt und ausliefert, ist mit der Verfügungsklägerin gesellschaftsrechtlich nicht verbunden, sondern ihre Lieferantin, so dass ihre Geschäftstätigkeit nicht der der Verfügungsklägerin zugerechnet werden kann.
Befindet sich aber der tatsächliche Verwaltungssitz in Deutschland, richtet sich die Parteifähigkeit nach deutschem Recht. Danach jedoch ist eine „Limited Company“ nicht parteifähig.
Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Verfügungsklägerin auch ihre Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft machen konnte. Anspruchsberechtigt nach § 8 Abs. 3 UWG ist ein Mitbewerber. Aus den von der Verfügungsklägerin eingereichten Unterlagen ergibt sich aber ebenso wenig wie aus den Angaben ihres Directors im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass die Verfügungsklägerin tatsächlich unter ihrer Firma Holzhäuser über das Internet vertreibt. Vielmehr bleibt unklar, für welche Firma hier eigentlich geworben wird und mit welcher Firma die Verträge geschlossen werden sollen. Die Verfügungsklägerin ist, wie im Termin anhand des vorn Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten eingereichten Auszugs aus „denic“ nachgewiesen und von der Verfügungsklägerin auch unstreitig gestellt wurde, nicht Inhaberin der Domain www.kanadisches-holzhaus.de“. Inhaber ist vielmehr ein Herr Jens B. Auf der Seite www.kanadisches-holzhaus.de selbst wird als „Kontaktadresse“ ein „Vertriebsbüro der Cantro-Häuser & Villen“ in Hildesheim angegeben. Dieses Vertriebsbüro wiederum soll
nach Angaben des Directors der Verfügungsklägerin von Herrn B. geführt werden, ohne dass im Termin zur mündlichen Verhandlung abschließend geklärt werden konnte, in welchem rechtlichen Verhältnis Herr B. wiederum zur Verfügungsklägerin steht und in wessen Namen er aufgrund des Internetauftritts zustande gekommene Verträge schließen darf und schließt. Ein weiterer Blick auf die Seite zeigt, dass die Verfügungsklägerin lediglich als „kanadischer Lizenzgeber der Seite“ aufgeführt wird, wenn auch mit einer etwas anderen Anschrift als derjenigen, die sie in dem von ihr im Termin eingereichten Bauwerkvertrag verwendet hat.
Nach alldem war der Antrag zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Vorsitzende Richterin am Landgericht Zugleich auch für den
durch Urlaub an der Handelsrichterin
Unterschriftsleistung
verhinderten Handelsrichter
 
Urteil Landgericht Kiel 8.7.09 Cantro Ltd.