Cybermobbing – Strafbarkeit und mögliches Vorgehen - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

1. Oktober 2013

Tipps Urheber- und Internetrecht Strafrecht

Cybermobbing – Strafbarkeit und mögliches Vorgehen

Mobbing im Internet (sog. Cybermobbing) ist heutzutage weit verbreitet und nicht nur bei jungen Menschen ein unschönes Phänomen. Die Ablehnung der Person bekommen Opfer unterschiedlich stark zu spüren; in vielen Fällen handelt es sich dabei um Straftaten. Die Anonymität des Internets scheint die Hemmschwelle für solche Straftaten deutlich herabzusetzen. Mobbing kann sowohl öffentlich stattfinden, indem der Täter das Opfer öffentlich (z.B. in sozialen Netzwerken) diffarmiert, als auch geschlossen durch ausschließlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer (z.B. in einer E-Mail).

Strafbarkeit von Cybermobbing

Cybermobbing an sich ist kein Straftatbestand. Allerdings gelten natürlich sämtliche Tatbestände aus dem Strafgesetzbuch, die im Einzelfall Anwendung finden können. Zu beachten ist aber immer, dass Kinder unter 14 Jahren strafunmündig sind (§ 19 StGB).

1. Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede

Ehrverletzende Inhalte im Internet über eine Person sind strafbar gem. §§ 185, 186, 187 StGB, sofern sie nicht vom Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt sind (s. Artikel „Verleumdung und üble Nachrede im Internet“).

2. Bedrohung

Wird dem Opfer im Internet mit der Begehung eines Verbrechens (Mindeststrafe = 1 Jahr Freiheitsstrafe) gedroht, so ist dies nach § 241 StGB strafbar. Ebenso macht sich jemand strafbar, der die Drohung gegen eine dem Opfer nahestehende Person richtet oder wider besseres Wissen vorgibt, dass ein Verbrechen gegen das Opfer oder eine ihm nahestehende Person bevorstehe.

3. Nötigung

Die (rechtswidrige) Drohung mit einem empfindlichen Übel, um das Opfer zu etwas zu zwingen, ist strafbar, wenn das Opfer aufgrund dieser Drohung sich so verhält, wie es der Täter fordert, § 240 StGB. Kommt das Opfer der Forderung nicht nach, kann im Einzelfall eine versuchte Nötigung vorliegen. Bei sexueller Nötigung kommt eine Strafbarkeit gem. § 177 Abs. 1 StGB in Betracht.

4. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Macht der Täter eine nicht für die Öffentlichkeit gedachte Aufnahme der Öffentlichkeit zugänglich (Bsp.: heimlicher Mitschnitt per Handy), so ist dies strafbar gem. § 201 StGB.

5. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

Unbefugte Bildaufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen (i.d.R. die Wohnung, Umkleidekabinen etc.), und die über das Internet verbreitet werden, sind nach § 201a Abs. 2 StGB i.V.m. § 22 KUG verboten. Ein Klassenzimmer gehört nicht zum Schutzbereich.

6. Stalking

§ 238 StGB regelt das wiederholte Verfolgen, Belästigen und Terrorisieren einer Person (unbefugtes Nachstellen). Die Lebensgestaltung des Opfers muss schwerwiegend beeinträchtigt sein, d.h. das Opfer muss sich zur Änderung seiner Lebensgewohnheiten gezwungen sehen.

Ein Fall von Stalking im Internet kann z.B. vorliegen, wenn der Täter dem Opfer ständig beleidigende oder bedrohende E-Mails oder Nachrichten in sozialen Netzwerken schreibt.

7. Erpressung

Bei einer Nötigung mit der Absicht, sich zu bereichern, § 253 StGB, kann eine Erpressung vorliegen.

8. Gewaltdarstellung

Die Verbreitung von Gewaltvideos oder von sonstigen gewaltverherrlichenden bzw. –verharmlosenden Darstellungen ist nach § 131 StGB.

Vorgehen bei Cybermobbing

Opfer von Cybermobbing sollten die fragwürdigen Inhalte dokumentieren; Kinder sollten darüber hinaus ihre Eltern oder andere Vertrauenspersonen in Kenntnis setzen.

E-Mails oder Nachrichten in Netzwerken dienen als Beweismaterial und sollten natürlich nicht gelöscht werden.

Bei sozialen Netzwerken ist es ratsam, den Betreiber der website zu kontaktieren. Strafbare Inhalte muss dieser umgehend löschen.

Straftaten sollten der Polizei gemeldet werden. Ggf. ist ein Strafantrag zu stellen.

Im Internet gibt es Einrichtungen, die sich auf Mobbing spezialisiert haben, z.B. www.polizei-beratung.de.

Mitunter kommt nicht nur ein Unterlassungsanspruch, sondern auch ein Schmerzensgeld- oder Schadensersatzanspruch in Betracht. Nach einer Verhandlung vor dem Landgericht Bonn etwa mussten kürzlich zwei 13-jährige Schüler, die ein ehrverletzendes YouTube-Video hochgeladen hatten, insgesamt 5.000 € Schmerzensgeld zahlen (9 O 433/12). In einem anderen Fall ist ein Rapper, der auf Facebook und Twitter eine Person aus dem Fernsehen beleidigt hatte, vom Landgericht Berlin zum Schadensersatz in Höhe von 8.000 € verurteilt worden, 33 O 434/11.

Bei der Frage, welche Ansprüche im konkreten Fall geltend gemacht werden können, empfiehlt es sich, einen Anwalt zu kontaktieren.