Der Rechtsanwalt und seine Gebühren - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

23. November 2010

Kieler Anzeiger

Der Rechtsanwalt und seine Gebühren

An dieser Stelle habe ich bereits wiederholt dargestellt, wie sich die Gebühren des Rechtsanwalts berechnen. Dennoch erreichen mich immer wieder Anfragen, welche Kosten z.B. bei einer einmaligen Inanspruchnahme (Erstberatung) entstehen. Aus diesem Grund möchte ich mich noch einmal diesem Thema widmen. In den nächsten Ausgaben des Kieler Anzeigers wende ich mich dann wieder dem Mietrecht zu.

Der Rechtsanwalt wird regelmäßig auf Grund eines privatrechtlichen Dienstvertrages tätig. Er kann grundsätzlich die Vergütung mit seinem Mandanten auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) frei vereinbaren. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, ergibt sich der Gebührenanspruch ebenfalls nach der BRAGO, richtet sich dann allerdings nach dem jeweiligen Gegenstandswert. Wird ein Anwalt z.B. beauftragt, einen Vertrag zu entwickeln, der für eine Vielzahl von Fällen Anwendung finden soll, dann ist es für den Mandanten oftmals sinnvoller, eine Gebührenvereinbarung zu treffen, anstatt den Gebührenanspruch auf den Gegenstandswert zu beziehen. Denn dann würden solche Entwürfe unter Umständen weitaus "teurer".

Die Gebührenhöhe hängt bei Zivilprozessen von der Höhe des Streitwertes ab. Neben den Gebühren werden zusätzlich noch bestimmte Auslagen, wie z.B. Postentgelte, Umsatzsteuer und Reisekosten erhoben. Bei einem Streitwert z.B. bis zu DM 600,- entsteht ein Gebührenanspruch von DM 50,-; bis zu 1.200 DM entsteht ein Gebührenanspruch in Höhe von DM 90,- (…); bis zu DM 10.000,- entsteht ein Gebührenanspruch in Höhe von DM 595,-; bis zu DM 50.000,- entsteht ein Gebührenanspruch in Höhe von DM 1.425,-; bis 100.000 DM entsteht ein Gebührenanspruch von DM 2.125,- (…). Wichtig ist, dass es in diesen Fällen auf den vom Anwalt erbrachten Zeitaufwand, auf die Anzahl der gefertigten Schreiben usw. nicht ankommt. Selbst wenn also z.B. 100 Schriftsätze bei einer Angelegenheit mit einem geringen Streitwert gefertigt werden müssen, wird die Angelegenheit für den Mandanten nicht notwendigerweise teurer. Der Anwalt ist insofern tatsächlich an die BRAGO gebunden. Allerdings hängt die Anzahl der entstandenen Gebühren von der erbrachten Tätigkeit ab. Mit der Auftragserteilung entsteht immer die erste Gebühr. Kommt es z.B. zu einer mündlichen Verhandlung, entsteht zumindest eine weitere Gebühr; werden Zeugen befragt, erhält der Anwalt eine weitere Gebühr.

Das Prozessrisiko ist bei Rechtsstreitigkeiten mit einem geringen Streitwert höher, da in diesen Fällen die Kosten für diesen Rechtsstreit den eigentlichen Streitwert sogar übertreffen können. Insoweit sollte also der Anwalt hinsichtlich der Erfolgsaussichten befragt werden. Sind die Chancen zu gewinnen ungewiss, ist es oftmals besser, das Risiko eines Prozesses nicht einzugehen.

Unterliegt in einem Rechtsstreit die Gegenseite, dann muss diese in der Regel sämtliche Kosten des Rechtsstreits (und damit auch die Kosten des beauftragten Anwalts) tragen. Problematisch wird es allerdings dann, wenn die Gegenseite schlichtweg kein Geld hat. Dann besteht die Gefahr, dass die obsiegende Partei ihre Kosten gegenüber der Gegenseite nicht vollstrecken kann. Auch insoweit sollte der Anwalt auf die bestehenden Risiken und Lösungsansätze befragt werden. Unter Umständen lohnt es sich in solchen Fällen, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Wer nur eine normale einmalige Beratung bei einem Anwalt nehmen möchte, kann mit einer Gebührenrechnung bis zu maximal DM 350,- zzgl. MwSt. rechnen. Über diesen Betrag hinaus darf eine Erstberatung nicht gehen. Je nach Aufwand, wird in der Regel eine Mittelgebühr (DM 175,- zzgl. MwSt.) geltend gemacht werden.

Rechtsanwalt Carsten M. Herrle