Kündigung per email? - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

Kündigung per email möglich?
Das Landgericht München hat sich mit der Frage beschätigen müssen, ob bei Online-Verträgen eine Kündigung per email möglich und ausreichend ist. Wer einen Vertrag im Internet abgeschlossen hat, muss auch per E-Mail den Vertrag kündigen dürfen, obwohl die AGB des Online-Portals die Schriftform einfordern, so das LG München. Ansonsten würden Kunden unangemessen benachteiligt.
Auch das Oberlandesgericht München Wirksamkeit einer Kündigung per email
Schon das OLG München sprach sich für die Möglichkeit der Kündigung per E-Mail ohne eigenhändige Unterschrift aus, sofern nicht § 126 Abs. 1 BGB anwendbar ist. Dabei ging es um die Kündigung eines Handelsvertretervertrags, bei dem die Parteien Schriftform für die Kündigung vereinbart hatten. Auf der Grundlage des § 127 Abs. 2 BGB genügte dem OLG die einfache Übermittlung der Kündigung per Mail, soweit kein anderer Wille der Parteien anzunehmen sei (23 U 3798/11).
Anderweitige Anforderung an Kündigung durch AGB
Ein anderer Wille kann sich etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen äußern. Ein Online-Dating-Portal hatte in seinen AGB bestimmt: „Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt.“ Der Verbraucherzentrale Bundesverband hielt die Klausel für unangemessen und klagte vor dem LG München.
Die Masche der Online-Portale ist klar: Per E-Mail könnte man viel leichter die Fristen einhalten als per Brief oder Fax. Das Verschicken eines Briefes dauert länger und ist aufwändiger; nicht jeder hat ein Faxgerät zu Hause und auch ein Fax mit Unterschrift zu versenden ist etwas aufwändiger als eine E-Mail. Das LG München sah deshalb in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Kunden aufgrund der „übersteigerten Formerfordernisse“, zumal bei einer kostenlosen Mitgliedschaft die Textform (§ 126b BGB, also per E-Mail) ausgereicht hätte. Eine solche Klausel sei daher unwirksam.
Das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Januar 2014 – 12 O 18571/13 finden Sie hier.
Fazit
Wer sichergehen will, sollte die Kündigung weiterhin per Einwurfeinschreiben verschicken. Zumindest sollte man sich eine Bestätigung der Kündigung geben lassen, wenn man per E-Mail kündigt. Denn der Nachweis des Zugangs der Kündigung ist bei E-Mails oft problematisch.