Keine Vermutung für die Täterschaft eines Anschlussnutzers im Filesharingverfahren - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

2. November 2015

Urheber- und Internetrecht Entscheidungen Abmahnung Aktuelles

Keine Vermutung für die Täterschaft eines Anschlussnutzers im Filesharingverfahren

 
AG Potsdam, Urteil vom 19.08.2015 – 20 C 7/15 –
 
Das AG Potsdam hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass gegen den bloßen Nutzer eines Internetanschlusses keine Vermutung der Täterschaft im Filesharingverfahren besteht.
Dem Urteil liegt ein Sachverhalt aus dem Jahr 2010 zugrunde. Im September dieses Jahres war nach Vortrag der Klägerin, einer Produzentin und Vermarkterin von digitalen Entertainmentartikeln, das Computerspiel „ARMADA 2526“ über den Internetanschluss der Mutter des Beklagten in Filesharingbörsen verbreitet worden. Nachdem die Mutter des Beklagten im November 2010 abgemahnt worden war, gab sie eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Zahlung der geforderten Schadensersatzpauschale. Im folgenden Gerischtsverfahren trug die Mutter des späteren Beklagten vor, neben ihr seien auch ihr Lebensgefährte und ihr Sohn, der spätere Beklagte, Nutzer des fraglichen Internetanschlusses. Der spätere Beklagte, welcher in diesem Verfahren als Zeuge gehört wurde, verweigerte in diesem Prozess das Zeugnis.
Die Klägerin versuchte nunmehr, den Beklagten für die vermeintliche Urheberrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen. Hiergegen wendete sich der Beklagte mit dem Vorbringen, für seine Täterschaft bestehe keine tatsächliche Vermutung, da er nur Nutzer und nicht Inhaber des Anschlusses gewesen sei. Das Amtsgericht Potsdam folgte diesem Argument. Seiner Auffassung nach stehe die Passivlegitimation des Beklagten nicht fest, da es der Klägerin nicht gelungen sei, die Täterschaft des Beklagten nachzuweisen. Im Ausgangsprozess gegen seine Mutter habe der Beklagte die Täterschaft nicht eingeräumt. Alleine aus der zulässigen Zeugnisverweigerung könne eine Täterschaft nicht abgeleitet werden. Eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussnutzers bestehe nicht. Dies ergebe sich auch nicht im Umkehrschluss aus dem Vortrag der Anschlussinhaberin im Ausgangsprozess, sie habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Die Klage sei daher als unbegründet abzuweisen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.